Lex Aquilĭa

[493] Lex Aquilĭa, ein Gesetz der römischen Republik, das besonders auch die Folgen der Sachbeschädigung[493] bestimmt. Sein erstes Kapitel bestimmte: »Wer einen fremden Sklaven oder ein fremdes vierfüßiges Tier tötet, ist zum Schadenersatz verpflichtet mit der Maßgabe, daß als Wert des Getöteten der höchste Wert in Ansatz kommt, den dasselbe in irgend einem Zeitpunkte des der Tötung vorausgegangenen letzten Jahres gehabt hat.« Das dritte Kapitel verpflichtete zum Schadenersatz den, der eine fremde Sache zerstörte oder beschädigte, wobei der höchste Wert der Sache innerhalb des letzten Monats vor der Zerstörung oder Beschädigung in Rechnung kam. Die Tötung, Zerstörung oder Beschädigung mußte aber damnum corpore corpori datum, d.h. durch unmittelbare Einwirkung auf die Sache erfolgt sein. Wer einen andern anstieß, so daß dieser das Gefäß, das er trug, fallen ließ, haftete nach dem Gesetz selbst nicht. Die römische Jurisprudenz verschaffte aber dem Gesetz auch in Fällen Anwendung, wo der Schade durch mittelbare Einwirkung verursacht wurde, schließlich auch dann, wenn ein freier Mensch verletzt wurde. Sie richtete sich dann auf Ersatz der Kurkosten und des Erwerbsentganges. Für das gegenwärtig geltende Recht vgl. Haftpflicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 493-494.
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