[142] Majorāt (vom span. mayorazgo, lat. Primogenium), ursprünglich bei den spanischen Fürsten jedes Verhältnis, für das die Erstgeburtsfolge gilt, im besondern jene in Spanien seit der Mitte des 14. Jahrh. nachgewiesenen Güter, die nach der Verfügung des Stifters unveräußerlich auf die Nachkommenschaft des ersten Inhabers nach Erstgeburtsrecht übergehen sollten. Die Majorate im letztern Sinne haben in Deutschland unter dem Namen Familienfideikommisse Eingang gefunden (s. Fideikommiß), während das Wort M. auf eine einzelne Sukzessionsart übertragen wurde, nämlich auf diejenige Erbfolge, wonach zunächst die Gradesnähe, zwischen mehreren gleich Nahen aber das höhere Alter entscheidet. Zur Veranschaulichung des Unterschiedes zwischen Primogenitur (s. d.), M. und Seniorat (s. d.) diene folgendes Beispiel: A stirbt und hinterläßt drei Enkel, Söhne seines vorverstorbenen erstgebornen Sohnes, ferner zwei nachgeborne Söhne und zwei Brüder. Nach der Primogeniturordnung wird Erbe der älteste Enkel, nach dem M. der ältere der zwei nachgebornen Söhne, nach dem Seniorat der ältere Bruder.