[162] Mort-gage (franz., spr. mōr-gāsch'), in der ältern französischen Rechtssprache eine Form des Nutzungspfandes. Eine der ältesten Arten des Immobiliarpfandrechts bestand nämlich in der Übertragung des Besitzes und der Nutzung des Grundstücks an den Gläubiger; war hierbei vereinbart, daß der Gläubiger die Nutzungen an seiner Kapitalforderung in Abzug zu bringen habe, so hieß dies Totsatzung, franz. vif-gage (weil die Nutzung des Gutes nicht tot liegen blieb, sondern die Schuld minderte); es konnte aber auch vereinbart werden, daß der Gläubiger die Nutzungen behalte, ohne sie auf die Forderung an zurechnen, so daß sie wirtschaftlich eine Verzinsung darstellten; dies hieß nach französischer Terminologie M. Vgl. Franken, Das französische Pfandrecht im Mittelalter, 1. Teil (Berl. 1879); Kohler, Pfandrechtliche Forschungen (Jena 1882). Im Englischen bedeutet M. (spr. mōrgedsch) Unterpfand, Hypothek; M.-bond, Pfandbrief, Anteilschein von einer hypothekarischen Anleihe.
Brockhaus-1911: Gage · Le roi est mort, vive le roi
Herder-1854: Gage · Mort
Meyers-1905: Vif-gage · Gage [2] · Gage [1] · Mort et mariage rompent tout liage · Le mort saisit le vif · Mort
Pierer-1857: Gage [2] · Gage [1] · Mort