[279] Presbyterĭal- und Synodalverfassung, in der protestantischen Kirche diejenige Kirchenverfassung, nach der die Kirche von Geistlichen und von Ältesten, die durch die Gemeinde gewählt werden, und in höherer Instanz von der Synode regiert wird. Ihren Ursprung hat sie in der reformierten Kirche. Sie ist überall eine organische Verbindung mit dem landes herrlichen Kirchenregiment und der Konsistorialverfassung (s. d.) eingegangen. Verfassung, Zuständigkeit und Verhältnis zum Kirchenregiment sind in den einzelnen Landeskirchen durch ausführliche Kirchengemeinde- und Synodalordnungen geregelt. Hiernach gibt es verschiedene Stufen der P., auf denen die einzelne Gemeinde, der Kreis, die Provinz und endlich die Landeskirche ihre Vertretung haben. Die Kirchengemeinden werden meist durch eine engere (Kirchengemeinderat, Presbyterium) und eine weitere Gemeindevertretung (bez. Kirchengemeindeversammlung) vertreten, die in Gemeinschaft mit, bez. unter dem Vorsitz des Pfarrers das Kirchenvermögen verwalten, die Aussicht über das religiös-sittliche Leben der Gemeinde führen, die den Gemeinden durch die neuern Kirchenordnungen übertragenen Pfarrwahlrechte ausüben etc. Die Vertretung der Kreise (Diözesen) und bez. Provinzen bilden die Kreis- (Diözesan-) und Provinzialsynoden, die aus gewählten Laien und Geistlichen in landeskirchlich verschieden bestimmtem Anteilsverhältnis gebildet sind. Ihren Abschluß findet die P. der Landeskirche endlich durch eine Landes- und Generalsynode, die aus gewählten Vertretern der kirchlichen Kreise oder Provinzen, aus gebornen (z. B. Generalsuperintendenten in Preußen) und aus landesherrlich ernannten Mitgliedern besteht, und insbes. bei Erlassung der Kirchengesetze und einzelnen Akten der kirchlichen Verwaltung, namentlich der Vermögensverwaltung (Gelderbewilligungsrecht u. a.), mitzuwirken hat. Ähnliche Bestimmungen gelten auch in Österreich auf Grund der am 15. Dez. 1891 in Kraft getretenen »Verfassung der evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses«. Vgl. Lechler, Geschichte der P. (Leiden 1854); Friedberg, Die geltenden Verfassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen (Freiburg 1885, und 2 Ergänzungsbände 1888 u. 1890) und Das geltende Verfassungsrecht der evangelischen Landeskirchen in Deutschland und Österreich (Leipz. 1888); Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands (das. 1893).