Kirchenordnungen

[49] Kirchenordnungen, von den evangelischen Landesherren kraft der ihnen zustehenden Kirchengewalt unter theologischem Beirat und Mitwirkung der Landstände erlassene Landesgesetze über die Verfassung und Verwaltung der Kirchen. Die Grundlage sämtlicher K. bilden der Unterricht der Kirchenvisitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentum Sachsen, 1528 von Melanchthon und Luther bearbeitet, die Artikel des Visitationskonvents zu Schwabach u. die Visitationsordnung des Markgrafen von Brandenburg 1528. Die meisten K. bestehen aus zwei Hauptteilen, von denen der erstere die Credenda (die Lehre), der zweite die Agenda, nämlich Besetzung der Kirchenämter, Verhältnisse der Superintendenten, Visitation, Disziplin, Eheordnung, Schuleinrichtung, Rechte und Freiheiten der Kirchen- und Schuldiener, Verwaltung der Kirchengüter, Armenpflege etc., enthält. Sie stammen meist aus dem 16. Jahrh. An ihre Stelle sind später, soweit sie liturgischen Charakter hatten, besondere Kirchenagenden getreten, während die modernen Kirchengesetze ausschließlich Rechtssätze zum Inhalt haben (s. Kirchengesetze). Vgl. Richter, Die evangelischen K. des 16. Jahrhunderts (Weim. 1846, 2 Bde.); Sehling, Die evangelischen K. des 16. Jahrhunderts (Leipz. 1902 f.). – Als Apostolische Kirchenordnung bezeichnet man eine in späterer Umarbeitung den sogen. Apostolischen Konstitutionen einverleibte Sammlung von moralischen Vorschriften und kirchlichen Verordnungen angeblich der Apostel, die sogen. Didaskalia (s. Apostolische Konstitutionen).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 49.
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