Zurückbehaltungsrecht

[1025] Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht), die Befugnis, eine schuldige Leistung so lange vorzuenthalten, bis ein damit zusammenhängender Gegenanspruch befriedigt ist. Die wichtigsten Fälle der Retention (Vorenthaltung, Zurückbehaltung) sind das Z. des Besitzers einer fremden Sache wegen Aufwendungen auf diese (s. Aufwendungen) und das Z. des Schuldners aus einem gegenseitigen Vertrage wegen Nichterfüllung der Gegenleistung seitens des Gläubigers (s. Vertrag). Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (§ 273) stellt den allgemeinen Satz auf: »Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein andres ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, daß er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.« Die Abwendung durch Sicherheitsleistung ist übrigens ganz ausgeschlossen, wenn das Z. wegen Nichterfüllung der dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung ausgeübt wird (Bürgerliches Gesetzbuch, § 320, Abs. 1). Fälle des Zurückbehaltungsrechts werden erwähnt in § 175, 556,[1025] 772, 773, 972, 1000, 1428, Abs. 1; 1585, Abs. 2. Ein besonderes Z. ist durch § 369–371 des Handelsgesetzbuches für Kaufleute wegen fälliger Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften gegeben; es erstreckt sich auf bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in des Gläubigers Besitz gekommen sind, und der Gläubiger kann unter Mitwirkung des Gerichts die zurückbehaltenen Waren verkaufen, wenn er trotz sofortiger Benachrichtigung des Schuldners nicht rechtzeitig Leistung, Deckung oder Sicherstellung erlangt. Vgl. die Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zum Handelsgesetzbuch; Schlegelberger, Das Z. (Jena 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1025-1026.
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