Collision

[264] Collision (v. lat. Collisio), 1) das Zusammentreffen zweier harter Körper im Stoß; 2) Zusammentreffen entgegengesetzter Dinge od. Interessen in einem Punkte; 3) in der Jurisprudenz u. Moral das gleichzeitige Vorhandensein verschiedener Bestimmungen für Einen Fall, so: Collision der Gesetze (Collisio legum), das gleichzeitige Dasein mehrerer Gesetze, welche gleiche Anwendung haben u. sich widerstreiten. Die einheimischen deutschen Gesetze gehen den fremden (recipirien) vor, u. das neuere Gesetz hebt das ältere auf; daher geht das Canonische Recht dem Römischen vor; Collision von Pflichten, Handlungsfall, wo ein doppeltes Pflichtgebot gedacht, aber nicht erfüllt werden kann. Einige Moralisten bestreiten die Statthaftigkeit der Collisionsfälle, weil jede Pflicht die Nothwendigkeit einer Handlung einschließe; es könne also nur eine Scheinwidrigkeit eintreten, nämlich wenn unbedingte u. bedingte Pflichten einander gegenüber stehen. Mögen sich solche Fälle theoretisch bestreiten lassen, so kommt es im praktischen Leben dem Menschen gewiß vor, daß eine Pflicht gegen sich selbst u. eine gegen Andere, eine Pflicht der Gerechtigkeit u. eine der Güte, eine Pflicht gegen das Ganze u. eine gegen einen Theil desselben (z.B. Staat u. einzelne Familien) nicht zugleich erfüllt werden können. Auf einer solchen C. der Pflichten beruht das tragische Element des Drama's, indem der tragische Held das eine Pflichtgebot verletzend, das andere aber erfüllend sich selbst den Untergang bereitet. Vgl. Daniel Boethius, De collisione officiorum, Ups. 1787; Garve im 4. Bd. der Übersetzung von Cicero's Pflichten; Steinmetz, De officiorum et iurium quae dicitur collisione, Grön. 1800; Erdmann, Über Collision von Pflichten, Berl. 1853; 4) (Chir.), so v. w. Contusion; 5) (Prosod.), so v. w. Ektylipsis.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 264.
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