[301] Commende (Commenda, Commendatur), 1) anfängliche provisorische Übertragung einer erledigten Pfründe an einen benachbarten Geistlichen zur Verwaltung bis zur Wiederbesetzung derselben. Eigentlich war die gesetzliche Zeit 6 Monate. Aber die Verwalter, Commendatarii, verhinderten zuweilen die Wiederbesetzung dieser Pfründen u. erhielten sich im längeren Genusse derselben. Unter den Karolingern kam sogar der erfolglos von den Concilien getadelte Mißbrauch auf, daß von Königen auch an Laien die Einkünfte von Abteien u. Klosterpfründen unter dem Namen C. überlassen wurden, daher Abbécommendataire (Commendaturäbte). Vom 12. Jahrh. an wurde das C-wesen immer allgemeiner, u. obwohl in der Folge die Laien-C-n aufhörten, rissen doch die Bischöfe u. andere höhere Geistliche mehrere Abteien u. C-n an sich, vorzüglich in Frankreich, u. auch der untergeordnete Clerus suchte mit diesem Namen das Verbot, mehrere Beneficien in Einer Person zu vereinigen, zu umgehen. Daher Commendenbrief, Urkunde, wodurch einem Geistlichen eine C. übertragen wird, wofür eine Taxe, Commendengeld, bezahlt wurde; 2) (Komthurei), bei dem Ritterorden ein Gebiet, welches einem einzelnen Mitglied (Komthur) zur Verwaltung u. Nutznießung übertragen war.