[587] Curatēl (lat. Cura), 1) die im öffentlichen Interesse für eine Person, welche aus einem anderen Grunde, als dem der Unmündigkeit, nicht selbständig für sich handeln kann, angeordnete Geschäftsverwaltung. Die C. stellt sich als eine Nachbildung der Vormundschaft (Tutela) dar, weshalb die Pflichten u. Rechte des Curators im Ganzen mit denen zusammentreffen, welche der Vormund für seinen Mündel hat. Im Römischen Rechte kam die C. bes. auch bei den Minderjährigen vor, indem die eigentliche Vormundschaft nur bis zur Erlangung der Pubertät dauerte. Heutzutage ist diese Art der C. indessen weggefallen, indem die Vormundschaft allgemein bis zur erlangten Volljährigkeit geführt wird. Dagegen kommen C. noch jetzt vor als: C. absentis, C. für die Güter eines Abwesenden, der nicht selbst eine hinlängliche Verwaltung angeordnet hat s. Abwesenheit; C. bonorum od. C. massae, im Concurs (s.d.) zur Verwaltung der Concursmasse; C. litis, ebenfalls im Concurs der Streitvertreter, welcher die Richtigkeit der zur Liquidation angemeldeten Forderungen zu prüfen u. bei erfundener Unrechtmäßigkeit derselben zu bestreiten hat; C. furiosi, über das Vermögen von Wahnsinnigen; C. prodĭgi, über das Vermögen eines gerichtlich erklärten Verschwenders; C. ventris nomĭne, für einen noch im Mutterleibe befindlichen Erben; C. hereditatis jacentis, für die Verwaltung einer Erbschaftsmasse, wenn die Erben entweder wegen eines zwischen den Betheiligten entstandenen Streites od. aus anderen Gründen ganz ungewiß sind; nach deutschem Rechte C. sexus, Geschlechtsvormundschaft für Frauenspersonen, indem dieselben nach mehreren Particularrechten zu feierlichen Handlungen vor Gericht unfähig sind u. daher zur Vornahme derselben einen Vormund zugetheilt erhalten. Die Person des Curators wird in der Regel von der Obrigkeit auf Präsentation der nächsten Verwandten od. sonst Betheiligten (bei den Concurscurateln auf Vorschlag der Gläubiger etc.) ausgewählt; bei Kindern, welche unter väterlicher Gewalt stehen, kann der Curator auch durch testamentarische Verfügung des Vaters bestimmt werden. Man unterscheidet hiernach C. datīva u. C. testamentarĭa. Beim Antritt der C. erhält der Curator ein Curatorium ausgefertigt, d. i. ein obrigkeitliches Decret, wodurch ihm die Administration übertragen wird u. welches zugleich zur öffentlichen Beglaubigung dient, daß der Genannte als Curator bestellt sei. Ist der Curator nur zur Verwaltung einer Vermögensmasse bestellt, so hat er, mit Ausnahme solcher Gegenstände, die außerdem zu Grunde gehen würden, keine Veräußerungsbefugniß; bei Personalcuratelen, wie z.B. über einen Prodigus u. Furiosus, hat er die Veräußerungsbefugniß mit denselben Beschränkungen wie der Vormund. Das Ende der C. tritt mit dem Wegfallen des Grundes ein, weshalb die Bestellung des Curators stattfand, u. erfordert daher in den meisten Fällen ein obrigkeitliches Decret. Der Curator ist alsdann zur strengsten Rechnungslegung über Alles verpflichtet, was er während der C. in Bezug auf das Vermögen des in C.[587] Befindlichen gethan hat. Der Letztere heißt Curand (Curandus), eine Frauensperson Curandin (Curanda). 2) Neuerdings hat man den Ausdruck C. auch in Fällen angewendet, wo nur von einer allgemeinen öffentlichen Aufsicht über eine Verwaltung die Rede ist; so spricht man von einem Kassen-Curator, wenn ein Beamter mit der Aufsicht über eine Kasse u. die dabei angestellten Personen betraut ist; Universitäts-Curatoren, diejenigen höheren Beamten, welche als ständige landesherrliche Commissarien das Gedeihen der Hochschule u. die Handhabung der Gesetze bei derselben zu überwachen, auch sonst die Vermittelung zwischen ihr u. den Staatsbehörden zu besorgen haben.