[886] Kulmsches Recht, Gesetze die nach Ansiedelung des Deutschen Ordens in Preußen, zuerst der Stadt u. Landschaft Kulm, dann aber dem übrigen Preußen verliehen wurden; es ist in Westpreußen u. in einem Theile Polens üblich u. seinem Inhalte nach größtentheils dem Sächsischen, Lübischen u. Magdeburger Recht entnommen. Das erste geschriebene K. R. (Kulmsche Handfesten, Kulmscher Freiheitsrief) ist 1233 von dem Hochmeister Hermann v. Balk gegeben u. wurde 1251 erneuert. Hierauf folgt das alte K. R., welches 1394 aufkam u. aus 5 Büchern besteht. 1433 wurde das neue K. R. in 9 Büchern gegeben. Als Westpreußen an Polen kam, erhielt das K. R. (bes. auf dem Reichstage 1594 zu Thorn), wesentliche Modificationen. Noch mehr war dies unter preußischer Herrschaft seit 1772 der Fall, bis es endlich durch das Allgemeine Preußische Landrecht ganz verdrängt wurde Neuere Ausgabe von Erman, Berl. 1838; vgl. auch Stobbe, in der Zeitschrift für Deutsches Recht Bd. 17, S. 406 ff.
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