[425] Literalcontract (v. lat. Literarum obligatio), ein Contract, welcher durch ein schriftliches Document in der Weise zu Stande kommt, daß der Aussteller unmittelbar durch die Scriptur verbindlich wird, u. daher eine bezügliche Klage blos auf diese gestützt werden kann, ohne daß es des weiteren Nachweises eines Rechtsgeschäftes, z.B. eines Darlehns, bedarf. Einen solchen L. kannte das ältere Römische Recht in dem Contractus nominum, dessen äußere Form mit der Sitte der römischen Bürger, genaue Haushaltungsbücher zu führen, zusammenhing u. in der förmlichen Eintragung eines Schuldpostens in das Haushaltungsbuch bestand. Im neuern Römischen Recht ist der L. ganz verschwunden, an Stelle desselben setzte die kaiserliche Gesetzgebung das eigenthümliche Recht der Exceptio non numeratae pecuniae. Wer über ein empfangenes Darlehn einen Schuldschein ausgestellt hat, kann, wenn er aus der Handschrift auf Rückzahlung verklagt wird, binnen den ersten zwei Jahren seit der Ausstellung durch den Einwand des ihm nicht gezahlten Geldes dem Schuldschein alle Wirkung be-nehmen; hat er aber den Schein zwei Jahre lang in den Händen des Gegners gelassen, ohne etwas dawider zu unternehmen, so beweist nunmehr der Schuldschein unbedingt, u. der Aussteller ist schon deshalb, weil er den Schein ausgestellt hat, zur Bezahlung der Darlehnssumme verbunden. Vgl. v. Savigny, Über den L. der Römer, in den Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Berlin, 1817; Keller, Beitrag zur Lehre vom L. in Sells Jahrb. Bd. I. S. 93 ff.; Schüler, De literarum obligatione, Berl. 1842.