Credītanstalt

[513] Credītanstalt (Creditinstitut), 1) im allgemeinen Sinne jede Anstalt, welche den Zweck hat, den Credit zu unterstützen, indem sie den Besitzern von mobilen od. immobilen Gütern einen Realcredit od. durch Discontiren von Wechseln dem Handelsstande einen Personalcredit gewährt. Somit fällt also der Begriff einer C. mit dem einer Bank (s.d.) zusammen; 2) im engeren Sinne begreift man unter C. auch jene besondere Klasse von Banken, welche sich lediglich darauf beschränken, den Grundbesitzern gegen hypothekarische Sicherheit Capitale vorzustrecken, also die Hypothekenbanken u. die sogenannten Creditvereine, Vereinigungen von Grundbesitzern zu einem Creditsystem, um gegen Ausstellung von Pfandbriefen, für welche sie gemeinsam haften, den einzelnen Mitgliedern des Vereins Credit zu verschaffen (s. Pfandbriefe). Solche C-en existiren namentlich in Preußen, in Sachsen, Württemberg (vgl. Bank II. A). In Frankreich rief die ungeheuere Verschuldung des Grund u. Bodens, welche 1840 121/2 Milliarden überstieg u. bei der Last der Zinsen, da die meisten Grundbesitzer 1845 über 5, ja 7 u. 10 Proc. gaben, der Bodenproduction verderblich zu werden drohte, ein ähnliches Institut für das ganze Land ins Leben. Dasselbe wurde mittels Decret vom 28. März 1852 unter Oberleitung des Staates gegründet u. erhielt den Namen Crédit foncier de France. Den Capitalstock bildete die ehemalige Banque foncière, welche am 10. Dec. 1852 ermächtigt wurde, in den Departements Filiale zu errichten. Das ursprüngliche Gründungscapital von 25 Mill. wurde später auf 60 Mill. erhöht. Die Beschränkung des Zinsfußes, welcher anfänglich auf höchstens 5 Proc. festgestellt war, wurde 1854 aufgehoben. Der Gouverneur der Pariser Anstalt ist Regierungsbeamter, in den Departements wird die Verwaltung von den Generaleinnehmern geleitet. Die Erwartungen, welche man von dem Crédit foncier hegte, sind hinter dem Erfolge weit zurückgeblieben, da die verwickelten Statuten u. die bureaukratische Verwaltung die meisten Grundbesitzer von der Benutzung der Anstalt zurückhielten; 3) Mobiliar-Credianstalten, Crédit mobilier), Handelsgesellschaften, welche kein bestimmt ausgeprägtes Ziel verfolgen, sondern zu den verschiedenartigsten Geschäften autorisirt sind. Diese Gesellschaften sind nach dem Muster des Crédit mobilier in Paris erst in allerneuester Zeit an verschiedenen Orten Deutschlands u. der Schweiz entstanden. Die Société générale de Crédit mobilier wurde durch Decret vom 18. Nov. 1852 autorisirt. An der Gründung desselben hatte Napoleon III. wesentlichen Antheil, die Idee zu dem Unternehmen rührte von Isaac Pereire her. Der Geschäftskreis der Anstalt ist folgender: Sie soll auf öffentliche Effecten u. Actien bei den industriellen od. Creditunternehmungen subscribiren od. sonst dieselben erwerben dürfen; namentlich sich bei Eisenbahn-, Kanal-, Minen- u.a. öffentlichen Arbeiten als Creditgeberin betheiligen; ferner alle diese Werthpapiere wieder veräußern od. für Anleihen verpfänden, od. gegen andere Effecten, Actien u. Obligationen austauschen, Anleihen veranstalten, u. die Unternehmung öffentlicher Arbeiten realisiren; auf öffentliche Effecten gegen Hinterlage Darlehen gewähren u. gegen solche Unterpfänder Credite u. Contocorrent eröffnen; Zahlungen u. Contocorrent empfangen; das Inkasso besorgen, Interessen u. Dividendencoupons bezahlen u. alle anderen Geschäfte für die Gesellschaft besorgen, endlich eine Depositenkasse für Creditpapiere aller Art halten. Es ist ihr gestattet, für den Betrag der erworbenen Werthpapiere ihre eigenen Obligationen auszugeben, deren Gesammtbe, trag stets durch die in dem Portofolio befindlichen Werthpapiere gedeckt sein muß. Dagegen soll sie sich anderer Unternehmungen enthalten, bes. nie Verkäufe in blanco od. Einkäufe von Prämien ausführen. Das Stammcapital der Gesellschaft beträgt 60 Mill. Fr. in 120,000 Actien, jede zu 500 Frcs., wovon bei Gründung der Gesellschaft 1/3 ausgegeben wurde, die anderen 2/3 sollten nach Ermessen der Verwaltung, jedoch nicht unter pari, ausgegeben werden, u. unter Bevorzugung der Gründer der Gesellschaft, welchen ein Anspruch auf 1/3, u. der übrigen Actionäre der ersten 20 Mill., welchen ein Anrecht auf die anderen 2/3 zusteht. Bereits am Schlusse des Geschäftsjahres 1853 war das ganze Capital von 60 Mill. Fr. bis auf einen Restbetrag von 3,496,125 Fr., welcher gleichfalls im Laufe des Jahres 1954 einging, realisirt. Dem Staate erwies die neu errichtete Anstalt für die ihr ertheilten ausgedehnten Befugnisse einen wesentlichen Dienst dadurch, daß sie durch ihre Operationen den Curs der Renten in die Höhe brachte. Sie erreichte diesen Zweck hauptsächlich durch Beleihung der Börseneffecten, namentlich Staatspapiere, in ausgedehntem Maße, wodurch der Report, welcher sonst 12–15 Proc. eintrug, unter 3 Proc. herabgedrückt wurde, ein Unterschied, der dem Curs der Papiere zu Gute kam; deshalb führte auch der Crédit mobilier ursprünglich den Namen Reportbank. Das glänzende Programm, mit welchem die Gesellschaft bei ihrer Gründung auftrat, die Aussicht auf hohe Dividenden, welche bei der nach allen[513] Richtungen hin zu verwendenden Capitalmacht des Institutes scheinbar unausbleiblich waren, die Unterstützung, welche das Institut von Seiten der Regierung genoß, verfehlte nicht, die Capitalinhaber anzulocken u. den Curs der Actien zu schwindelhafter Höhe zu treiben. Nüchterne Geschäftsleute sahen die Sache indeß von einem anderen Standpunkte an. Bei den ausgedehnten Befugnissen der Gesellschaft, namentlich Speculationsgeschäfte zu treiben, lag die Gefahr bedeutender Verluste nahe, u. das Vertrauen der Actionäre gründete sich fast ganz allein auf die geschäftliche Tüchtigkeit der Männer, welche an der Spitze der Gesellschaft standen, u. auf die Überzeugung, daß dieselben nicht zum Nachtheile der Gesellschaft ihren privaten Vortheil suchen würden. Indessenwurden die Besorgnisse vor Verlusten in den ersten Jahren keineswegs gerechtfertigt, vielmehr stieg die Höhe der Dividende fort u. fort. Im Jahre 1853 betrug der Reingewinn 31/2 Mill. Fr., im Jahre 1854 7,800,000 Fr. u. 1855 über 29 Mill. Fr.; doch war aus dem Rechenschaftsbericht nicht ersichtlich, auf welche Art ein solch unerhörter Gewinn erzielt worden war, weshalb es auch nicht an Leuten fehlte, welche die Richtigkeit der Rechnung bezweifelten. Zugleich erregte die Art u. Weise Anstoß, in welcher der Crédit mobilier seine Capitalmacht sehr oft benutzte; es wurden nämlich von ihm manche industrielle Unternehmungen ins Leben gerufen, nicht weil ein Bedürfniß dazu vorhanden war, sondern um an den Actien einen Gewinn zu machen. Der Glaube an die Untrüglichkeit seiner Speculationen rief eine starke Betheiligung an derartigen Unternehmungen hervor, welche sich später als unproductiv erwiesen. Der Crédit mobilier nahm den Moment, wo die Actien einen hohen Curs erreicht hatten, zum Verlauf derselben wahr, um dann die von ihm geschaffene Unternehmung ihrem Schicksal zu überlassen; zwar wußten die Vertreter der Anstalt dies Verfahren durch das Vorgeben zu entschuldigen, der Zweck der Gesellschaft sei eben nur das Capital zu mobilisiren, nicht das eigene Capital in den von ihr unterstützten od. neugeschaffenen Unternehmungen fest anzulegen; indeß liegt es auf der Hand, daß eine solche Parforce-Mobilisirung des Capitals für die Industrie von nur sehr zweifelhaftem Werthe sein kann, denn das Capital, was ehedem in Privathänden nutzbringend angelegt war, wird, durch die Aussicht auf höheren Gewinn verlockt, diesem entzogen, um, in Massen angehäuft, entweder zu Börsenoperationen verwandt od. in Unternehmungen angelegt zu werden, welche nur geschaffen wurden, um das angehäufte Capital, gleichviel ob productiv od. unproductiv, unterzubringen. Es griff daher immer mehr die Überzeugung Platz, daß die großartige Unterstützung der Industrie, welche der Crédit mobilier versprach, nicht viel mehr als ein Aushängeschild sei u. daß als die eigentliche Operationsbasis desselben die Börse angesehen werden müsse. Die Actien des Crédit mobilier waren aus diesem Grunde auch den größten Cursschwankungen ausgesetzt, indem sie oft in wenigen Tagen um 3–400 Frcs. fielen u. stiegen. Am 29. Nov. 1952 standen sie 1475 (für 500), Ende Dec. 869, im Mai 1854 erreichten sie den Paricurs u. gingen dann bis 430 herad, im Mai 1856 hoben sie sich bis 1977 (höchster Curs) u. sanken bis Ende 1857 auf 720 herab. An die Erfolge des Crédit mobilier, dessen hauptsächlichste Operationen in Eisenbahnunternehmungen u. Staatsanleihen auch außerhalb Frankreichs bestanden, knüpfte sich zum großen Theile die immer größere Betheiligung der Capitalisten am Börsenspiel u. die Ausdehnung, welche der Actienschwindel im Jahre 1855 u. 1856 in Frankreich nahm Die Sucht nach mühelosem Gewinn trat an die Stelle fruchtbringender Arbeit, so daß der materielle Vortheil des Instituts reichlich durch die moralischen Nachtheile aufgewogen wurde, bis endlich die Regierung sich im März 1856 genöthigt sah, der Speculation, die sie vorher unterstützt hatte, durch restrictive Maßregeln Zügel anzulegen. Ähnliche Institute wie der Crédit mobibilier entstanden von 1853 bis 1856 größtentheils in Deutschland; sie hatten bei ihrer Gründung durchgängig die Meinung namentlich der kleinen Speculanten für sich, u. bei Ausgabe der Actien wurde der Curs fast immer weit über das Pari getrieben, so daß die Gründer solcher Gesellschaften durch den Verkauf der ihnen reservirten Actien im Voraus einen erheblichen Gewinn machten. Nach u. nach kehrte sich die öffentliche Meinung mehr u. mehr gegen die C-en, u. das Mißtrauen drückte die Curse herab; dieser Umstand hat wohl hauptsächlich dazu beigetragen, daß die deutschen Creditbanken vorsichtiger in ihren Operationen zu Werke gingen u. für ihre Thätigkeit eine solidere Basis suchten als die Agiotage. Im Allgemeinen haben sie die Berechtigung ihrer Existenz seither nicht darthun können, u. erst nach Verlauf mehrerer Jahre wird es möglich sein, über den Einfluß, den sie auf die industrielle Thätigkeit ausüben, ein Urtheil zu fällen. Die wichtigsten Institute dieser Art sind: a) die Bank für Handel u. Industrie in Darmstadt, concessionirt am 2. April 1853 mit einem auf 100,000 Actien vertheilten Capitale von 25 Mill. Gulden. Sie steht unter der Controle der Regierung; ihre Befugnisse sind folgende: sie discontirt mit anerkannt soliden Unterschriften versehene Wechsel; sie erhebt, resp. bezahlt Gelder für Rechnung Dritter, nimmt Gelder u. Effecten in Verwahrung, verzinst Gelder, stellt dagegen zinstragende, auf den Namen od. den Inhaber lautende Schuldscheine aus od. eröffnet dafür Conti u. vereinbart im ersten Falle die Kündigungsfrist u. Verfallzeit; sie übernimmt die Einziehung u. den Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Coupons, Actien u. Waaren, wofür Deckung hinterlegt, od. Bürgschaft geleistet ist; sie gibt Vorschüsse auf Staats-, Communal- u. ständische Papiere, Actien, Obligationen, solide Wechsel u. sachliche Effecten, sowie auch auf gewisse Waaren, sei es als Darlehn od. auf Consignation zum Verlaufe; sie gibt Credit in laufender Rechnung u. setzt eigene Wechsel u. Geldanweisungen in Circulation; sie ist befugt Staats-, Communal- u. ständische Papiere, Actien od. Obligationen anonymer Gesellschaften, bes. Actien u. Obligationen industrieller od. Creditunternehmungen zu soumissioniren od. zu erwerben, sowie die erworbenen wieder zu verlaufen, gegen andere zu vertauschen od. dieselben zu verpfänden; sie ist befugt, alle Anleihen od. öffentlichen Unternehmungen ganz od. theilweise für eigene Rechnung zu übernehmen, sie weiter zu cediren u. zu realisiren od. sich bei deren Übernahme zu betheiligen, sowie bis zum Belaufe ihrer Übernahme od. Betheiligung Schuldscheine auf den Namen od. Inhaber lautend in Umlauf zu setzen; sie ist befugt,[514] die Vereinigung od. Consolidirung anonymer Gesellschaften, sowie die Umgestaltung von indsturiellen Unternehmungen der anonymen Gesellschaften zu vermitteln u. zu bewirken, sowie die auf den Namen od. Inhaber lautenden Actien u. Obligationen solcher neu creirter Gesellschaften zu emittiren. Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Gesellschaft sind Ankauf von Immobilien u. Darlehen auf Hypotheken; Annahme von Hypotheken zur Deckung von Forderungen u. Ankauf u. Verkauf von Immobilien ist gleichwohl gestattet; b) die Banque générale Suisse de Crédit foncier et mobilier, gegründet in Genf 1853, wie die vorigen nach dem Muster der Crédit mobilier de France u. von diesem unterstützt; c) die Österreichische C., gegründet in Wien 1855; Grundcapital 60 Mill. Gulden; d) die Allgemeine deutsche C., gegründet in Leipzig 1856; Grundcapital 10 Mill. Thaler. Ferner existiren C-en in Dessau, Koburg, Zürich, Lübeck, Luxemburg (die internationale Bank), Meiningen, auch der Bankverein u. die Handelsgesellschaft in Berlin gehören unter diese Kategorie; die letzteren beiden Gesellschaften, deren Actionäre Commanditisten der Gesellschaft sind, haben den Betrieb von Bank- u. industriellen Geschäften aller Art, soweit dazu keine staatliche Autorisation erforderlich ist, zum Zweck; die Österreichische C. beschränkt ihre Beleihungen, Käufe u. Verkäufe von Effecten auf Papiere österreichischen Ursprunges, ebenso vermittelt sie nur inländische Anleihen u. andere Creditoperationen; die Koburger C. ist befugt, ihre eigenen Actien bis zu zwei Drittheile des Tagescurses u. beleihen, auch wie einige andere C-en trockene Wechsel auszustellen; sie hat mit der Leipziger C. den Vorzug, industrielle Unternehmungen selbst betreiben zu dürfen, während die C-en sonst nur die Gründung derselben vermitteln, für Unterbringung der Actien sorgen, an schon bestehenden Etablissements sich pecuniär betheiligen, nicht aber sich mit der Leitung selbst befassen. Hinsichtlich des Reservefonds sind die Bestimmungen in den Statuten der C-en sehr verschieden; die österreichische C. nimmt wenigstens 5, höchstens 20 Procent des Reingewinnes zum Reservefonds, welcher bis zur Höhe von 20 Proc. des Nominalbetrages der Actien steigen darf; die Darmstädter Bank u. die Leipziger C. 10 Proc., bis die Reserve auf 10 Proc. des Actiencapitalsgestiegen ist, die Dessauer C. hat den Modus der Österreichischen C. angenommen. Bei dem Berliner Bankverein kommen 10 Proc., bei der Handelsgesellschaft 5 Proc. zur Reserve, welche bei beiden bis zur Höhe von 1/10 des eingezahlten Actiencapitals anwachsen kann. Die Meininger C. bestimmt keine Grenze für die Höhe der Reserve, welche durch 10 Proc. des Reingewinnes gebildet wird. Bei der Koburger C. erhalten die Actionäre 80 Proc. des Reingewinnes hier, wie überall, nach Abzug der ihnen als feste Dividende zugesagten 4 bis 5 Proc.; beträgt ihr gesammter Gewinnantheil 5 Proc., so wird von dem Mehrbetrage 1/3 zum Reservefonds geschlagen, bis dieser 10 Proc. des Actiencapitals, d. i. 1 Mill. Thaler erreicht hat. Vgl. v. Deym, über Creditinstitute, Prag 1844; Bülow-Cummerow, Die Taxen u. das Reglement der landschaftlichen Creditvereine nach ihren nothwendigen Reformen, Berl. 1847; Kunze, Ideen, betreffend die Bildung von Creditinstituten etc., Coblenz 1849 f., 3 Bdchn.; Graf v. Pfeil, Entwurf eines Creditinstituts für Rusticalbesitzer, mit besonderer Beziehung auf Schlesien, Breslau 1850; Die Leipziger C., Dresd. 1857; Hein, Die österreichische C., Wien 1857; Sahrland, Gedanken über die österreichische C., ebd. 1857; Liebreich, Grundsätze der hypothekarischen Creditinstitute, Wien 1857.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 513-515.
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