Vicar

[552] Vicar (v. lat. Vicarius), 1) Stellvertreter in dem Dienste, der Verrichtung eines Abwesenden, Gestorbenen, Kranken etc., so kaiserliche V-e (Vicarii imperiales), im Mittelalter die Statthalter in den italienischen Staaten, vgl. Mailand (Gesch.); Reichs-Vicare, in Deutschland die nach dem Tode eines Kaisers bis zur Wahl eines neuen das Amt des Kaisers verwaltenden Fürsten, s. Reichsvicariat; V-e des Papstes (Groß-V-e, Vicarii apostolici), sie müssen Cardinäle sein; V-e des Stiftes, des Capitels, der Domherren (Vicarii canonicorum, V. capitularium, V. chorales), an Stiftskirchen alle, welche an der Stelle der Domherren die geistlichen Functionen vollziehen. In den weltlichen Stiften jetzt beständige u. geweihte, von den Einkünften der Kathedrale besoldete Geistliche, welche bei dem Capitel residiren u. selbst keinen V. halten dürfen. Das Amt des V-s heißt Vicariat, vgl. Vacanz; 2) Pfarrer in England, wenn ihre Stellen zu Gütern ehemaliger Klöster u. Stiftungen gehörten. Solche V-e beziehen nicht die gesammten Einkünfte der Stelle, sondern diese fallen meist der höhern Geistlichkeit zu u. die V-e bekommen blos den kleinen Zehnten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 552.
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