1. Bekant ist halb gebuesset. – Agricola, I, 123; Guttenstein, I, 33; Egenolff, 79a; Eiselein, 65; Henisch, 269; Simrock, 904; Eisenhart, 593; Pistor., II, 71; Hertius, I, 104; Hillebrand, 235; Körte, 486.
Auch wol: ehrlich, frei, ganz, wohl bekannt ist halb gebüsst. Insofern ein unerzwungenes Bekenntniss des Unrechts die Reue über dasselbe in sich schliesst. Das freiwillige Bekenntniss ist stets von den Richtern unter die Ursachen einer Strafmilderung gerechnet worden. Das Sprichwort ist aber keineswegs so zu nehmen, als ob dasselbe in allen Fällen eine Linderung der Strafe nach sich ziehen müsse. Es kommt dabei mehr auf das Ermessen des Richters oder auf die Gnade des Fürsten an. Nach seiner juridischen Seite ist es daher nur in sehr beschränktem Sinne zu verstehen.
Engl.: Confession of a fault, makes half amends. (Bohn, 338; Cahier, 4429.)
Frz.: Faute confessée est à demi pardonnée. – Péché caché, est à demi pardonné.
It.: Peccato celato, mezzo perdonato.
Lat.: Confessioni proxima est poenitentia. (Seybold, 83; Philippi, I, 88.) – Confessio sceleris, initium salutis. – Erranti medicina confessio. (Philippi, I, 134.) – Poenitentia ad confitendum ansam dedit. – Quem poenitet, jam pene non peccavit. – Quem poenitet peccasse paene est innocens. (Seybold, 477; Philippi, II, 124.)
2. Bekennen bricht den Hals. – Simrock, 905; Eiselein, 65; Pistor., I, 9; Eisenhart, 591; Hillebrand, 236; Sailer, 252.
Wer sein begangenes Verbrechen bekannt hat, muss sich auch der in den Gesetzen darauf verordneten Strafe unterwerfen. Das blosse Bekennen kann aber die Strafe noch nicht nach sich ziehen; es muss gerichtlich geschehen und der Thatbestand des Geständnisses zuvor untersucht werden, weil Blödsinnige u.s.w. Dinge bekennen können, die sie gar nicht begangen. Die Strafe folgt also erst dann, wenn die Gewissheit des Verbrechens mit des Thäters Bekenntniss genau übereinkommt.
3. Bekennen hat manchen an den Galgen gebracht.
4. Frei (ganz) bekannt, halb gebüsst. – Sailer, 68, 232; Gaal, 182.
5. Frei bekennt ist halb geschenkt. – Kirchhofer, 178.
6. Was man gezwungen hat bekannt, hält nicht Stand.
Frz.: Confession faite par force ne vault rien. (Leroux, I, 6.)
7. Wenn man bekennt, so ist man der Thäter. – Kirchhofer, 345.
8. Wer bekennt, erlangt Gnad'. – Kirchhofer, 345.
zu1.
Lat.: Initium est salutis notitla peccati. (Seneca.) (Binder II, 1516.) – Res confessa, dimidium poenae. (Marin, 12.)
Schwed.: Erkändt fel är till hälften förlåtet. (Marin, 12.)
9. Bekenn1 dich selbs, so bekennestu all Ding. – Wachter.
1) Steht hier in der Bedeutung von erkennen.
10. Bekenne bringt an e Galge. – Frischbier, II, 330.
Beim Kartenspiel gebräuchlich. Bekennen = Farbe bedienen. Beim Ausspielen des Trumpfes sagt der Ausspielende gewöhnlich zu seinem Mitspieler: »Bekenn«, und erhält dann obige Antwort.
11. Bekennest du die welt, so hütestu dich vor jren werken. – Wachter.
12. Was man nicht bekennt, wird nicht gebüsst.
Entspricht dem Lehrsatz des kanonischen Rechts, dass die katholische Kirche über Sünden, die nicht gebeichtet werden, keine Strafe verhängen könne, welche lautet: De oceultis non judicat ecclesia. (Faselius, 60.)
[952] 13. Wem man zuerst bekennt, dem hilfft man zuerst. – Graf, 281, 243.
»Das ältere Ferdungsrecht lässt kein neueres eher zum Zuge kommen, als es selbst durch Erfüllung gesättigt ist, oder gesättigt werden kann.«
Mhd.: Swemme man zu dem ersten hat bekant, deme sal man zu dem ersten helfe.
14. Wer bekennt, ist überwunden. (S. 2 u. 10.) – Graf, 445, 411.
15. Wir bekennen all aneynander, aber niemand bekent sich selbs. – Wachter.
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