Von Bodmerei ist man keine Haverei schuldig. – Pistor., IV, 2; Eisenhart, 415; Simrock, 1189; Hillebrand, 175; Hassl., 19; Hertius, 136; Runde, 216.
Dies Sprichwort wie das unmittelbar folgende sind aus dem Seerecht. Bodmerei, von dem Wort Boden herkommend, ist ein Seecontract, welcher darin besteht, dass jemand auf seine Gefahr auf den Boden des Schiffs als ein Unterpfand, dem Besitzer des Schiffs Geld oder Geldeswerth mit der Bedingung vorschiesst, dass, wenn das Schiff gut behalten an dem bestimmten Orte einlaufe, das Darlehn nebst dem festgesetzten Zins, der in der Regel das Maas der gewöhnlichen Zinsen übersteigt, erstattet werden soll. Die Haverei oder das Havereirecht besteht darin, dass, wenn ein Schiffer in Wassersnoth gerathen und man zur Rettung des Schiffs und der darauf befindlichen Personen die Güter in die See werfen muss, der daraus entstandene Verlust dergestalt vertheilt wird, dass sowol der Kaufmann als auch die übrigen Personen den andern, deren Güter ausgeworfen worden, den Werth derselben bezahlen müssen. Der Sinn des obigen Sprichworts geht nun dahin, dass der, welcher sein Geld auf das Schiff geliehen, zu diesem Schadenersatz nicht angezogen werden könne, weil es unbillig sein würde, von dem eine Wiedererstattung zu fordern, der ohnehin der Gefahr ausgesetzt war, sein Darlehn zu verlieren, wenn das Schiff verunglückt wäre.
Holl.: Bodmerie is geen averie. (Pistor., IV, 2.) – Bodemerij draagt geene haverij. (Harrebomée, I, 65.)
2. Bodmerei ist kein Gegenstand der Haverei. (S. ⇒ Bodmereibrief.) – Graf, 282, 358.
3. Bodmerei trägt keine Haverei. – Graf, 282, 360.
4. Von Bodmerei zahlt man keine Haverei. – Graf, 282, 357.