*1. Das Giselmol essen.
Soviel als darauf loszechen. (Schmeller, II, 75.)
*2. Geiselmahl – köstlich Mahl. – Hillebrand, 99, 135; Graf, 244, 141; Grimm, Rechtsalt., 620; Wurzbach, II, 140; Eiselein, 218.
Diese Mahle waren eine Art gesetzliches Zwangsmittel, säumige Schuldner und Bürgen durch das sogenannte Einlager (Einreiten, Geiselschaft, Obstagium) zur Zahlung zu zwingen. Nach demselben versprach jemand für den Fall, dass er eine gewisse Verbindlichkeit nicht erfülle, allein oder mit einer Zahl von Begleitern an einen bestimmten Ort in Personalarrest zu gehen und dort so lange zu bleiben, bis der Verpflichtung Genüge geleistet sei. Diese Verpflichtung gingen Fürsten und Kaiser sogar gegen Juden ein. Pauli sagt: »Das Recht erdacht hat dem Adel zu Leid Herzog Berchtold von Zeringen.« Der Aufwand, der verbunden war mit dieser Form des Personalarrestes, war ein sehr drückender. Der Schuldner musste mit seiner Begleitung nicht nur an einem fremden Orte, gewöhnlich einem Gasthofe, auf seine Kosten leben, er war auch durch Gewohnheit verpflichtet, einen möglichst grossen Aufwand zu machen, wodurch er vollends an den Bettelstab gebracht wurde, und darauf bezieht sich das Sprichwort. Sie fanden vom 13. bis 15. Jahrhundert statt und waren am verbreitetsten im 14. Jahrhundert. Wegen der vielen damit verbundenen Misbräuche wurden sie durch den Reichstagsabschied vom Jahre 1577 verboten, erhielten sich aber noch eine Zeit lang in Deutschland, am längsten in Holstein. (S. ⇒ Mahl.)
Lat.: Convivium fidejussorum.