1. An Gesammtgut1 da graben, die da frieden. – Graf, 68, 34.
1) Hier das Grundeigenthum der Gemeinde (Almende) gegenüber dem Privatbesitz. Um das letztere, das Sondergut, vom Almende auf kennbare Weise auszuscheiden und einer Verringerung desselben zu Gunsten des letztern vorzubeugen, da in zweifelhaften Fällen zum Vortheil des Gemeindeguts entschieden zu werden pflegte, mussten die an das letztere grenzenden Privatbesitzer den Zaun oder Fried herstellen, der das Gesammtgut vom Sondergut trennte. Diese Einfriedung wurde jedoch erst dann für eine ausreichende Scheidung erachtet, wenn neben ihm ein Graben gezogen war. Die Pflicht aber, den Graben zu ziehen, lag wieder denen ob, welche den Zaun herzustellen und zu unterhalten hatten, was der Sinn des obigen Sprichworts ist. Bei Normann (Landbrauch, 192, 155): »An einer samenden Meinheit dar graven, de dar freden.«
2. Gesammtgut, verdammt Gut. – Körte, 2048; Simrock, 3459.
Von der schlechten Verwaltung der Gemeindegüter. (S. ⇒ Sammtwerk.)