Gesammthand erbt einer auf den andern, aber nicht auf die Erben. – Graf, 244, 135.
Wenn sich mehrere Bürgen gemeinschaftlich als Selbstzahler wie der Schuldner oder jeder für das Ganze verbürgen, so kann der Gläubiger beliebig wählen. Wenn der eine nicht zahlt, so hält er sich an den andern. Der Abgang eines Bürgen schadet nicht dem Gläubiger, sondern den andern Bürgen, da die Verpflichtung eines Bürgen nur auf die Mitbürgen, nicht auf seine Erben übergeht.
Mhd.: Dy gesampten hand erbet or eyner uf den andern, abir nicht uf sine erben. (Ortloff, III, 12, 9.)