1. Das Gotteshaus verliert sein Recht in hundert Jahren nicht. – Graf, 95, 186.
Die Rechtsansprüche können selbst in solchem Zeitraum nicht verjähren.
Mhd.: So verliert daz gotzhus nit sin recht in hundert iaren. (Grimm, Weisth., I, 576.)
2. Des Gotteshauses Gut ist männiglich Genoss. – Graf, 50, 168.
Jeder, der nicht leibeigen ist, kann es erwerben. Personen, die solch Gut besassen, wurden Gotteshausleute genannt; sie waren nicht eigen im strengen Sinn, aber auch nicht frei. Ihr Dienst ruhte auf dem Gute und ihr Schutzherr musste ihnen die Freiheit bewahren. Er musste um jeden der Seinen ein Pferd zu Tode reiten und darüber noch eins (vgl. Bodmann, Rheingauische Alterthümer, Mainz 1819, S. 531), bis ihm der Bügel unter den Füssen schlitzt. (Grimm, Weisth., I, 313.)
Mhd.: Des gotzhus gut is menglich genoss. (Grimm, Weisth., I, 815.)
3. Es ist kein Gotteshaus, der Teufel baut auch eine Kapelle daneben. – Kirchhofer, 131.
4. In solchem Gottes Hauss theilet man solchen Ablass auss. – Petri, II, 406.