1. Gotteshausgut ist vom Tod fällig, vom Verkauf drittheilig und vom Empfangen ehrschätzig. – Graf, 50, 172.
Das will sagen, ein solches Gut komme nicht in den freien Erbgang, wie echtes Eigen (S. ⇒ Eigen 7). Nach [110] dem Tode des Besitzers muss vielmehr irgendein Werth als Anerkennung der Hörigkeit entrichtet werden. Will der Besitzer bei Lebzeiten vom Gute abziehen, so muss er ein Drittel seiner Habe zurücklassen, und endlich muss jeder neu eintretende Käufer, wie viel deren auch sind, bei der Einfassung oder Uebergabe dem Schutzherrn zu Ehren an dessen Stellvertreter (Meier) den Ehrschatz (Handlohn, Anleit) entrichten. (Vgl. Grimm, Weisth., I, 330 u. 777.)
2. Gotteshausgut kann niemand haben ohne Zins. – Graf, 50, 169.
Es war eine wesentliche Eigenschaft eines solchen Gutes, dass es unter allen Umständen zinspflichtig blieb. Wenn also auch ein Gotteshausmann von seinem Gute das kleinste Stück derart hätte abtrennen wollen, dass er die sämmtlichen Lasten auf dem Reste behalten hätte, so wäre dadurch die abgetretene Parcelle nicht frei geworden, was eben das obige Sprichwort sagen will.
Mhd.: Des gotz hus gut mag nieman han on zins. (Grimm, Weisth., I, 815.)
3. Wer Gotteshausgut erbt und den Fall entrichtet, hat sein Gut empfangen. – Graf, 76, 83.
Wer ein solches Gut im Erbgange übernahm, war von dem Augenblick an der Nutzniesser desselben, in welchem er den Todfall oder das Besthaupt entrichtet hatte. Darin lag die stillschweigende Anerkennung der Grundherrschaft (Gotteshaus) über das betreffende Gut, in ihr die Einweihung in die Leihe (die Belehnung).