Ein Krautgarten muss sich selbst befrieden. – Graf, 84, 109.
Ueber die Herstellung des ⇒ Zaunes (s.d.) gab es verschiedene und zum Theil eigenthümliche Bestimmungen, zu denen auch die gehört, dass dem Eigenthümer eines Krautgartens, da ihn vor allen andern Nachbarn am Schutze wider das Eindringen des Weideviehes gelegen sein musste, die Pflicht oblag, sein Grundstück allein zu umfrieden. (S. ⇒ Morgenschatten.)
Mhd.: Ein krutgart sol sich selbs befriden. (Grimm, I, 134.)