1. Die nächste Niftel erbet die Gerade. – Eisenhart, 293; Pistor., IX, 48; Eiselein, 147; Simrock, 7549; Hillebrand, 160, 223; Graf, 217, 244.
Gerade (= Geräthe) begreift die beweglichen Güter in sich, welche nach den besondern Verordnungen und Rechten eines jeden Landes oder Orts gewissen derselben fähigen Personen zufallen. Unter der Niftel wird zwar sonst eine Enkelin verstanden, hier ist es im weitern Sinne gebraucht, wo es die nächsten Anverwandten einer Frau bezeichnet, die keine Töchter hinterlassen hat, oder Söhne, welche sich dem geistlichen Stande gewidmet haben, weil diese, von der Beerbung des Vaters, dem Heergewette, ausgeschlossen, von der Gerade erbten.
Mhd.: Die nehiste nyftile nympt die gerade. (Daniels, Sächs. Weichbildr., 314.)
2. Jede Niftel nehme den Mann nach ihrem Muth. – Graf, 140, 28.
Die Ehe soll kein Zwangsinstitut sein. Jungfrau und Jüngling sollen nach ihrem Muthe, d.h. ihrer natürlichen Neigung wählen. Im Stadtrecht von Brünn heisst es: Igleich niftel nem ain man nach irem muet. (Rössler, II, 361, 52.)