Den man darum schuldigt, der muss darum antworten. – Graf, 222, 281.
Der Erbe, welcher von einem Gläubiger des Erblassers in Anspruch genommen wurde, war so weit zur Zahlung verpflichtet als das Erbtheil reichte, aber nicht darüber hinaus. (S. ⇒ Markzahlen.)
Mhd.: Den man darumme schuldeget, de mogt darumme andworden. (Göschen, Gbl. Stat., I, 3, 34.)