Schuldigen

Den man darum schuldigt, der muss darum antworten.Graf, 222, 281.

Der Erbe, welcher von einem Gläubiger des Erblassers in Anspruch genommen wurde, war so weit zur Zahlung verpflichtet als das Erbtheil reichte, aber nicht darüber hinaus. (S. Markzahlen.)

Mhd.: Den man darumme schuldeget, de mogt darumme andworden. (Göschen, Gbl. Stat., I, 3, 34.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 373.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika