Ehe

[483] Ehe, die gesetzlich anerkannte Vereinigung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zur dauernden Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse und zur Gründung einer Familie. Seit 1900 ist das gesamte Eherecht im Deutschen Reiche durch das Bürgerl. Gesetzbuch (§§ 1303 fg.) neugeregelt. Die Ehegatten (s.d.) haben besondere Rechte und Pflichten gegeneinander. Die Ehemündigkeit tritt bei Männern mit dem Eintritt der Volljährigkeit (vollendetes 21. Jahr), bei Mädchen mit dem zurückgelegten 16. Jahre ein. Während sich in unentwickelten Kulturständen meist Polygamie in Form von Polygynie (Vielweiberei) oder seltener Polyandrie (Vielmännerei) findet, ist in den christl. Staaten die Monogamie (Einehe) gesetzlich geschützt und Bigamie (Doppelehe) strafbar. Die E. steht unter Staats- und unter Kirchenrecht. Um die aus Gemischten Ehen (s.d.) vielfach hervorgehenden Unzuträglichkeiten zu beseitigen, ist in vielen Staaten die Zivilehe (s.d.) eingeführt, so für das Deutsche Reich durch Gesetz vom 6. Febr. 1875. Frauen dürfen nicht vor Ablauf des 10. Monats nach Beendigung ihrer E. eine neue schließen. Die Eheschließung erfolgt nach vorausgehendem Aufgebot vor dem Standesbeamten. Ein Ehehindernis besteht zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Adoptiveltern und Adoptivkindern und zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. Die Ehescheidung wird nur aus bestimmten Ehescheidungsgründen (Ehebruch, s.d., bösliche Verlassung, Nachstellung nach dem Leben, grobe Mißhandlung, schwere Verletzung der durch die E. begründeten Pflichten, ehrloses oder unsittliches Verhalten, schwere und andauernde Geisteskrankheit) ausgesprochen. (S. Eheliches Güterrecht und Gütergemeinschaft, Gewissensehe, Morganatische Ehe.) – Vgl. Achelis (1893), Kohler (1897 u. 1898), Rocholl (1900), Burghold (1902).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 483.
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