[912] Verfälschungen geschehen bei Nahrungs- und Genußmitteln zumeist in gewinnsüchtiger Absicht und werden mit den wichtigsten dieser Waren meist derart vorgenommen, daß das Gewicht oder Quantum erhöht oder das Ansehen verbessert wird. Besonders Butter, Mehl, Zucker, Wurst, Gewürze, Kaffe, Tee, Wein, Milch, etc. unterliegen V. Die V. von Nahrungs- und Genußmitteln wird nach dem deutschen Reichsgesetze vom 14. Mai 1879 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, wenn dieselbe den Tod zur Folge hat, mit Zuchthaus bis zu 5 J. bestraft. (S. auch Fälschung.) – Vgl. Dammer, »Illustriertes Lexikon der V.« (1887); Stutzer, »Nahrungs- und Genußmittel« (1894).