[183] Concordat, Vereinbarung über Gegenstände von gemeinsamem Interesse, z.B. Münz- und Zollconcordat der Schweiz, C. zwischen Klöstern u. ihrem Bischof; besonders Verträge des röm. Stuhles mit Regenten, um die kirchlichen Verhältnisse eines Landes zu ordnen. Die wichtigsten C. beendigten Zwiste zwischen der geistlichen u. weltlichen Macht, so das Calixtiner- oder Wormserconcordat 1122 den 5jährigen Streit wegen der Laieninvestitur. Im Calixtinerconcordat (s. Calixt) verzichtete der Kaiser auf Investitur mit Ring und Stab, anerkannte canonische Wahlfreiheit bei Besetzung von Bisthümern und Prälaturen, bekam dagegen gebührenden Antheil an den Wahlen und der Erwählte sollte alle nichtröm. Regalien durch den Scepter vom Kaiser empfangen. Durch C. verzichteten die Kaiser Otto IV. 1209, Friedrich II. 1213, 16, 19 und Rudolph von Habsburg auf das sog. Regalienrecht, laut welchem der Kaiser erledigte Bisthümer und Abteien als Lehen behandelt und die Einkünfte der Güter an sich gezogen hatte; gleichzeitig wurde das sog. Spolienrecht, nämlich die Wegnahme der beweglichen Habe eines verstorbenen Bischofs durch das Staatsoberhaupt, aufgegeben. Den Namen C. aber erhielten [183] zuerst die reformatorischen Verträge, welche Papst Martin V. mit der deutschen und französ. Nation auf 5 Jahre, mit der engl. unbedingt schloß (vgl. Konstanzerconcil). Die 26 weiter gehenden Reformdecrete des Baselerconcils (s. d. A.), Abhaltung und Autorität allgemeiner Concilien und Provinzialsynoden, Wahlen kirchlicher Würdenträger, Umgang mit kirchlich Bestraften und Judenbekehrung u.s.w. betreffend, bildeten Grundlage der Fürsten- od. Frankfurterconcordate von 1446, welche mit dem Wienerconcordat (oft Aschaffenburgerconcordat oder Receß genannt), das Kaiser Friedrich III. am 17. Februar 1448 zum Vortheile des Papstes schloß, zusammen als »C. deutscher Nation« ein Grundgesetz des Reiches wurden und noch gelten, insofern einzelne Bestimmungen nicht durch andere Verträge aufgehoben wurden. In Spanien schränkten die C.e von 1753 und 1774 die Rechte des Papstes ein, in Portugal besetzte der König schon seit 1740 alle Bisthümer und Pfründen; was für Frankreich das Konstanzerconcordat, die pragmatische Sanction von 1438, die C.e Franz I. 1515 und 1516 festgesetzt, fiel seit 1789 und Napoleon annullirte wesentlich das C. von 1801 durch die organischen Artikel von 1802; 1810 wurde die declaratio Cleri ecclesiae Gallicanae von 1682 Reichsgesetz, der gefangene Pius VII. zur Unterzeichnung des C.s von 1814 gezwungen und als Ludwigs XVIII. Restauration des C.s von 1516 am Widerstande der Kammern scheiterte, mußte sich 1819 Frankreich mit provisorischen Bestimmungen über Besetzung der Bisthümer begnügen. Im Gebiete des deutschen Bundes kamen C.e für Bayern 1817, für Preußen durch Bestätigung der Bulle de salute animarum, welche für die Rheinlande durch das franz. C. von 1801 ergänzt blieb, für Gnesen und Posen durch die Executionsdecrete von 1830 ergänzt wurde; für Hannover 1824, für Sachsen 1827. Die Circumscriptionsbulle Provida solersque u. die Erectionsbulle Ad Dominici gregis custodiam (1821 und 1837) riefen die Oberrheinische Kirchenprovinz ins Leben. Für Luxemburg und Limburg wurde das niederländ. C. von 1827, wodurch das bisher geltende franz. von 1801 modificirt worden, maßgebend, für Oldenburg das Fundamentalstatut von 1830. Die Schweiz aber strebte seit 1814 sich auch kirchlich von allen Nachbarlanden abzuschließen, was durch eine Bulle von 1823 und durch das C. von 1828, welches das Bisthum Basel reorganisirte, bewerkstelligt wurde.