Geistliche Gerichtsbarkeit

[40] Geistliche Gerichtsbarkeit, d.h. die von rein kirchl. Behörden geübte, ist begründet durch den Zweck der Kirche als einer Heils- und Friedensanstalt sowie durch ihre Rechte als selbständige Corporation. Das Schiedsrichteramt der Kirche (I Kor. 6, 1–7) wurde von Konstantin d. Gr. anerkannt. Die Geistlichen hatten schon im 4. Jahrh. privilegirten Gerichtsstand (durch Justinians Gesetz, wornach Laien ihre Klagen gegen Kleriker, Mönche und Nonnen vor den Bischof bringen mußten, wurde der Anfang zur allmäl. festen Begründung des persönl. privilegirten Gerichtsstandes gemacht). Auch auf Sachen erstreckte sich die g. G., namentl. auf Ehesachen, beschworene Verbindlichkeiten, Testaments- und Begräbnißangelegenheiten, Patronats- u. Zehntrechte, weil Gebote und Rechte der Kirche hier im Spiele sind. Seit der Reformation wurde die g. G. immer mehr auf reinkirchl. Angelegenheiten und Ehesachen beschränkt, die g. G. der Protestanten aber auf den bloßen Namen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 40.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: