Deputāt

[651] Deputāt (Deputatum, lat.), im allgemeinen das, was jemand als ihm beschiedenes Teil zugedacht ist (daher die Redensart: »Der hat sein D.«, insbes., wenn ihm etwas Unangenehmes widerfahren ist); dann Abgaben, namentlich solche in Naturalien, wie das Wilddeputat des Jagdberechtigten an den Grundeigentümer, insbes. das, was einem Beamten, Geistlichen, Lehrer oder einer sonstigen Person (Deputatist) außer dem Geldgehalt an Lebensmitteln, Holz etc. ausgesetzt und entweder unentgeltlich oder gegen einen bestimmten (regelmäßig niedrigen) Preis zu entrichten ist, z. B. Deputatgetreide, Deputatholz etc. – Solche Deputate sind vielfach abgelöst worden. – Bei sequestrierten Stammgütern ist D. das, was dem Besitzer daraus zum Unterhalt ausgesetzt ist. Manchmal bedeutet D. soviel wie Besoldung, Bestallung, auch die Apanage, die der Besitzer eines Stammgutes den nächsten Verwandten zu zahlen hat. – Insbesondere heißt D. die Naturalentlohnung des landwirtschaftlichen Gesindes (Deputatgesinde, Deputatisten), das nicht wie das Hausgesinde neben fixem Barlohn Unterkunft, Heizung und Verpflegung erhält. Das D. besteht entweder ausschließlich aus Getreide, oder es kommen noch hinzu: Kartoffeln, Holz, Milch, Getränke, Salz, Gewürze, Essig etc., Acker- oder Gemüseland (Leuteland, Feldung), Kuh-, Schweine- oder Geflügelhaltung; außerdem werden da und dort Kleidungsstücke in natura, Beschuhung, Strümpfe, Leinwand etc. verabfolgt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 651.
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