[207] Drohung (Minatio), die Handlungsweise, durch die man einem andern die Zufügung gewisser Nachteile in Aussicht stellt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 123) ist eine Willenserklärung, zu deren Abgabe jemand widerrechtlich durch D. bestimmt wurde, binnen Jahresfrist vom Aufhören der Zwangslage, spätestens bis 30 Jahre nach Abgabe der Erklärung anfechtbar. Das Gleiche gilt von Eingehung der Ehe. Auf dem Gebiete des Strafrechts wird die D. zunächst insofern berücksichtigt, als derjenige, der einen andern durch D. vorsätzlich zu einem Verbrechen bestimmte, als Anstifter (s. d.) bestraft wird. Auf der andern Seite wird die Strafbarkeit einer Handlung für den Täter ausgeschlossen, wenn er zu dieser Handlung durch eine D., die mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen (s. d.) verbunden war, genötigt wurde. Außerdem wird die D. bei einer Reihe von Vergehen und Verbrechen als zu deren Tatbestand gehörig betrachtet: bald ist sie, wie bei Raub und Notzucht, als der Gewalt gleichgestellt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; bald gilt sie, wie bei der Nötigung, als Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen; bald, wie bei dem Widerstand gegen die Staatsgewalt, als Bedrohung mit Gewalt; bald rechnet sie, wie bei der Erpressung, als Androhung irgend eines die Willensentschließung bestimmenden, wenn auch nicht einmal rechtswidrigen Nachteils (Anzeige eines begangenen Verbrechens etc.). Aber auch die einfache Bedrohung eines andern mit einem Verbrechen wird bestraft. Besonders strafbar erscheint es endlich, wenn durch die Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens, also namentlich durch D. mit Brandstiftung mittels sogen. Brand- oder Drohbriefe, der öffentliche Friede gestört wird, sogen. Landzwang (s. d.).