[842] Inkorporation (neulat., »Einverleibung«), in der Pharmazie Vermischung weicher oder flüssiger Substanzen mit trocknen oder festen zu einer pflaster-, pillen- oder pastenartigen Masse. – In der Theologie soviel wie Menschwerdung (s. d.). – Im Rechtswesen die Einverleibung, Vereinigung eines Gebiets, Staates, eines Kreises, einer Gemeinde oder eines sonstigen politischen Gemeinwesens mit einem andern Ganzen, wodurch der inkorporierte Teil die rechtliche Natur des Ganzen annimmt. – Im katholischen Kirchenrecht versteht man unter I. (incorporatio, unio) die Vereinigung einer Pfarrstelle und ihrer Einkünfte mit einem Kloster, einem Stift oder einer sonstigen geistlichen Korporation. Mit dieser I. wurde im Mittelalter viel Mißbrauch getrieben, so daß sie schließlich verboten ward; doch ist die Frage, ob eine Pfarrstelle inkorporiert worden ist oder nicht, für die kirchliche Baulast und für die Besetzung inkorporierter Stellen von Wichtigkeit. Man unterscheidet dabei zwischen incorporatio quoad temporalia, bei der das Kloster die Pfründe erhielt, dafür aber einen Vikar für die Stelle dem Bischof zu präsentieren und denselben zu besolden hatte, incorporatio pleno jure oder quoad temporalia et spiritualia, wenn das Kloster selbst zur Pfarrei wurde und der Klosterpfarrer vom Bischof nur zu bestätigen war und ist, und incorporatio plenissima oder plenissimo jure, bei der die bischöfliche Jurisdiktion über die inkorporierte Pfarrei völlig ausgeschlossen ist.