Kirchenlasten

[47] Kirchenlasten, der Kostenaufwand, der durch dse Unterhaltung der Kirchen und der Kirchendiener in sachlicher und persönlicher Hinsicht erwächst. Insoweit das Kirchenvermögen (s. d.) zur Bestreitung der K. nicht ausreicht, werden diese Kosten durch kirchliche Abgaben gedeckt. Während einzelne ältere Arten derselben (vgl. Kirchenvermögen) durch die spätere Rechtsentwickelung beseitigt (so die Zehnten) oder außer Übung gekommen sind, haben in neuerer Zeit, und zwar insbes. in der evangelischen Kirche im Zusammenhang mit der kräftigern Entwickelung der kirchlichen Selbstverwaltung die Kirchensteuern (Kirchenumlagen) eine erhöhte Bedeutung und Ausbildung gewonnen. Von den andern Abgaben dadurch verschieden, daß sie ausschließlich auf dem öffentlich rechtlichen Titel der Kirchenmitgliedschaft beruhen, spielen sie namentlich in dem kirchengemeindlichen Haushalt eine wichtige Rolle (Kirchengemeindeumlagen) und werden hier innerhalb der staatsgesetzlichen Grenzen von den kirchengemeindlichen Organen festgestellt, auf die Gemeindeangehörigen nach Verhältnis der von ihnen zu entrichtenden Staats- oder Kommunalsteuern repartiert und mit staatlicher Genehmigung, event. auch staatlicher Hilfe, vollstreckt. S Kirchensteuer.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 47.
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