Küstenfrachtfahrt

[882] Küstenfrachtfahrt (Küstenfahrt, franz. Cabotage, vom span. cabo, Kap, engl. Coasting trade, span. Comercio do cabotaje), die Frachtschiffahrt zwischen Häfen desselben Landes. Die Führer derartiger Schiffe haben keine amtliche Prüfung zu machen. In Frankreich wird zwischen kleiner (petit cabotage, zwischen Häfen desselben Meeres) und großer K. (grand cabotage, zwischen Häfen verschiedener Meere) unterschieden. Nach den Gesetzen mancher Staaten ist die K. den einheimischen Fahrzeugen grundsätzlich vorbehalten, so in Frankreich, Portugal, Rußland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Andre Staaten, wie Belgien, Großbritannien und die Niederlande, haben die K. freigegeben. Eine dritte Gruppe von Ländern endlich, wie Dänemark, Griechenland, Italien, Österreich, Schweden, Spanien und die Türkei, läßt fremde Schiffe zur K. unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder auf Grund besonderer Staatsverträge zu. Dies System ist auch für das Deutsche Reich in dem Reichsgesetz vom 22. Mai 1881 und Verordnung vom 29. Dez. 1881 und 1. Juni 1886 angenommen, wonach die K. zunächst nur deutschen Schiffen zusteht, indessen auch ausländischen Schiffen durch Staatsvertrag oder durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats eingeräumt werden kann. Letzteres ist durch obgenannte Verordnungen gegenüber den Staaten Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Schweden, Norwegen und den Niederlanden geschehen. Vertragsmäßig besteht die gleiche Befugnis für Österreich-Ungarn, Rumänien, Spanien und einigen andern Staaten. Das erwähnte Reichsgesetz bedroht den Führer eines ausländischen Schiffes, das unbefugt K. betreibt, mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark. Daneben kann auf Einziehung des Schiffes und der unbefugt beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Für das Deutsche Reich selbst ist der Grundsatz anerkannt, daß in den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt werden (Reichsverfassung, Art. 54).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 882.
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