Lohnzahlung

[667] Lohnzahlung. Zum Schutze der Arbeiter gegen Ausbeutung und wirtschaftliche Abhängigkeit von den Arbeitgebern (vgl. Trucksystem) hat die Gewerbeordnung eine Reihe von Vorschriften über die L. erlassen. Zunächst sind die Gewerbtreibenden verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Selbst mit Zustimmung des Arbeiters dürfen sie den Lohn nicht in Nahrungsmitteln, es sei denn, daß der Selbstkostenpreis in Anrechnung kommt, oder Zahlungsmarken, Bons, Wechseln ausbezahlen. Waren dürfen nur unter bestimmter Voraussetzung den Arbeitern verkauft werden. Die Lieferung von Waren auf Borg ist überhaupt verboten (§ 115). Vor der Lohnzahlung ist jedesmal abzurechnen, am Sonntag darf sie nur ausnahmsweise, in Gast- und Schankwirtschaft nur mit Genehmigung der untern Verwaltungsbehörde erfolgen (§ 1150). Forderungen für Waren, die diesen Bestimmungen zuwider kreditiert wurden, können nicht eingeklagt, Löhne, die im Widerspruch zu diesen Vorschriften berichtigt worden sind, können nochmals verlangt werden, und Verträge, die den Bestimmungen über L. zuwiderlaufen, sind nichtig. Der Lohn ist entweder nach Vereinbarung oder nach Ortsüblichkeit, was seine Höhe und die Zeit der Auszahlung anlangt, zu entrichten, jedoch kann statutarisch bestimmt werden, daß die L. in festen Fristen von nicht unter einer Woche und nicht über einem Monat zu erfolgen hat. Lohneinbehaltung, d.h. die Zurückbehaltung des fälligen Lohnes, ist ohne Zustimmung des Arbeiters nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Ersatzes eines dem Gewerbeunternehmer (Arbeitgeber) aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schaden oder einer für diesen Fall vereinbarten Strafe ausbedungen wurde. Sie darf aber bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes des betreffenden Arbeiters nicht übersteigen (§ 119 a). Für L. an Minderjährige kann nach § 119 a, Abs. 2, durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes angeordnet werden, daß der von Minderjährigen verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach Bescheinigung über den Empfang der letzten L. unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt werden darf, und daß die Arbeitgeber den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an die minderjährigen Arbeiter gezahlten L. zu machen haben. Außerdem ist in Fabriken, für die keine Lohnbücher (s. d.) vorgesehen sind, für den Minderjährigen auf Kosten des Arbeitgebers ein Lohnzahlungsbuch (s. d.) einzurichten. In Österreich ist die L. in den § 78 ff. der Gewerbeordnung ähnlich geregelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 667.
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