[813] Militärbeamte, alle im Heer und in der Marine (früher Marinebeamte) angestellten, nicht zum Soldatenstande gehörenden Beamten. Sie rechnen zu den Militärpersonen, unterstehen dem Kriegsministerium oder den höhern Marinebehörden und haben einen Militärrang. Nach der Verordnung vom 29. Juni 1880 sind obere M. die im Offiziersrang stehenden, wie Militärjustizbeamte, Intendanturbeamte, Militärgeistliche, Zahlmeister, Veterinäre, Beamte der Kriegskasse, Feldmagazine, Feldpost, Feldtelegraphen und Feldlazarette, das Festungsbauoffizierkorps (jetzt noch Festungsoberbauwarte und -Bauwarte, früher Fortifikationssekretäre), Militärapotheker, Feldapotheker, Marineingenieure u. a. Alle übrigen sind Militärunterbeamte im Range vom Feldwebel abwärts, wie Militärküster, Büchsenmacher, Waffenmeister etc. Die Militärbeamten unterstehen in Strafsachen den Militärgerichten, für Dienstvergehen, die Entfernung aus dem Amte zur Folge haben können, gelten die für Reichs- oder Staatsbeamte gültigen Bestimmungen. Die höhern Beamten des Kriegsministeriums und der Intendanturen, die Kriegs-, Intendantur- und Bauräte, die höhern Justizbeamten etc. ergänzen sich aus dem Zivilstand, aus Assessoren und Architekten, die das Staatsexamen bestanden haben. Auch werden Offiziere nach sachlicher Ausbildung und bestandener besonderer Prüfung unter Verabschiedung als Offizier zu Intendanturbeamten ernannt. Alle übrigen Beamten, die Subalternbeamten, von den Geheimen expedierenden Sekretären des Kriegsministeriums an abwärts, ergänzen sich aus qualifizierten Militärpersonen, die das Anrecht auf Anstellung im Zivildienst erworben haben. Alle obern Militärbeamten der Intendantur und des Kriegsministeriums müssen das Intendantursekretariatsexamen bestanden haben, für alle übrigen Stellungen genügt meist eine sechsmonatige Probedienstleistung.