[813] Militärdiensttauglichkeit. Die beim Musterungs- und Aushebungsgeschäft durch ärztliche Untersuchung festzustellende körperliche Beschaffenheit der Militärpflichtigen entscheidet, ob dieselben tauglich, bedingt tauglich, zeitig untauglich, nur für Landsturm tauglich oder dauernd untauglich sind. Militärpflichtige, die nach Größe, Gesundheit und Kraft allen Anforderungen des Kriegsdienstes gewachsen erscheinen, sind tauglich zum Dienst mit der Waffe, solche, die nur Dienst als Krankenwärter oder Handwerker zu leisten vermögen, sind tauglich zum Dienst ohne Waffe. Bedeutende, unheilbare Krankheiten oder Gebrechen schließen die M. völlig aus. Das Nähere enthält die Dienstanweisung zur Beurteilung der Militärdienstfähigkeit. Dort ist auch festgesetzt, daß, wenn derartige Leiden oder Gebrechen weniger störend sind, sie die M. für den Landsturm gestatten. Ebenso sind in dieser Vorschrift Bestimmungen gegeben, wie die M. bei bleibenden körperlichen Gebrechen oder bei geringen körperlichen Fehlern zu beurteilen ist. Solche können zur Überweisung an die Ersatzreserve führen, schließen aber den aktiven Dienst nicht grundsätzlich aus. Dieses geschieht aber bei den bleibenden Gebrechen, dagegen gestatten diese, daß die Dienstpflichtigen dem Landsturm ersten Aufgebots, ausnahmsweise auch der Ersatzreserve überwiesen werden. Besondere Anforderungen werden noch von den einzelnen Waffengattungen, Truppenteilen etc. gestellt: Körpergröße in Zentimetern kleinstes Maß: Garde allgemein 170, ausnahmsweise 167, leichte Gardekavallerie 165, Infanterie und Telegraphentruppen 154, Jäger 154, Kürassiere und Ulanen 167 (175 größtes Maß), Dragoner und Husaren 157 (172 größtes Maß), reitende Artillerie 162 (175 größtes Maß), fahrende Artillerie 162, Fußartillerie 167, Pioniere und Eisenbahntruppen[813] 162, Pioniere, ausnahmsweise (Schiffer, Flößer) 157, Luftschiffer 162, ausnahmsweise (Handwerker) 157, Train 157 (175 größtes Maß), ausnahmsweise 154. Für den Dienst ohne Waffe ist keine Körpergröße vorgeschrieben (s. auch Militärmaß). Für die einzelnen Waffen etc. 1) Garde: die körperlich und geistig begabtesten Leute von untadelhafter Führung. 2) Jäger und Schützen: die gewandtesten Leute mit vorzüglichen Augen; 3) Kavallerie, reitende Artillerie und Train: Leute, die mit Pferden umzugehen wissen, und in der Regel bei schwerer Kavallerie und reitender Artillerie nicht über 70, bei leichter Kavallerie nicht über 65 (Garde höchstens 70) kg schwer sind, Train gemeine müssen körperlich und geistig begabt und von guter Führung sein. 4) Artillerie: kräftige Leute ohne Bruchanlage. 5) Pioniere und Eisenbahntruppen: Handwerker, die zu anstrengender Arbeit im Freien geeignet sind, für letztere Truppe sind farbensichere Augen und Kenntnis der deutschen Sprache erforderlich. 6) Luftschiffer: kräftige und gewandte Leute, die möglichst nicht unter 70 kg wiegen. 7) Telegraphentruppen: geistig gut beanlagte, durch ihren Beruf besonders geeignete Leute. 8) Jäger zu Pferd: müssen außer den Bedingungen für leichte Kavallerie besondere körperliche und geistige Befähigung für ihren Dienst, scharfes Sehvermögen und Kenntnis der deutschen Sprache besitzen, Fertigkeit im Lesen und Schreiben und gute Führung nachweisen. 9) Maschinengewehrabteilung: kräftige Leute mit hervorragend gutem Sehvermögen und guter Schulbildung, nicht unter 167 cm groß. 10) An Freiwillige (jedoch nicht an solche, die in Unteroffizierschulen eintreten wollen) dürfen die zulässig geringsten körperlichen Anforderungen gemacht werden. Vgl. Heer- und Wehrordnung (Berl. 1904).