[361] Nachlaßverbindlichkeiten (Nachlaßschulden), die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Hierzu gehören insbes. Vermächtnisse (s. d.), Pflichtteilsrechte (s. d.), Auflagen (s. d.), Beerdigungskosten des Erblassers, Gewährung des Dreißigsten (s. d.). Jedoch haftet der Erbe für N. nur bis zur Höhe des Nachlasses, falls Nachlaßkonkurs (s. d.) eröffnet oder eine Nachlaßverwaltung (s. d.) angeordnet wurde. Hat er rechtzeitig ein Nachlaßverzeichnis (s. d.) errichtet, so haftet er nur mit den hierin aufgenommenen Gegenständen. Vgl. auch Erbrecht, S. 895, und Nachlaßkonkurs.