[487] Nebengesetze sind kleinere Gesetze, deren Erlaß zum Zweck der Ergänzung, Anwendung und Durchführung eines umfassenden Gesetzgebungswerkes oder zur Herstellung der Übereinstimmung älterer Gesetze mit ihm notwendig oder zweckmäßig sind. So sind notwendig als Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches das Zwangsversteigerungsgesetz, die Grundbuchordnung und das Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit des Reiches, notwendig zu seiner Durchführung das Einführungsgesetz, notwendig zur Herstellung der Übereinstimmung älterer Gesetze mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Novellen zur Zivil- u. Konkursordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz und die Abänderungen des Personenstandes- und Anfechtungs-, des Haftpflicht-, des Wucher- und Reichsschuldbuchgesetzes. Zweckmäßige Ergänzungen sind das Hyothekenbankgesetz, das Gesetz über die Abzahlungsgeschäfte und das über Inhaberpapiere mit Prämien. Vgl. Jäger, Das Bürgerliche Gesetzbuch mit Nebengesetzen (Münch. 1899, in mehreren Ausgaben); Soergel, Rechtsprechung zum Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen (Stuttg. 1900 ff., jährlich).