Polizeistunde

[105] Polizeistunde (Sperrstunde), der durch polizeiliche Verordnung bestimmte Zeitpunkt, bis zu dem regelmäßig die öffentlichen Schank- und Vergnügungslokale des Abends von den Gästen geräumt werden müssen; heutzutage vielfach abgeschafft oder doch nicht streng gehandhabt. Die Festsetzung der P. ist provinziell oder örtlich verschieden geregelt. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 365) bedroht denjenigen, der in einem solchen Lokal über die gebotene P. hinaus verweilt, obgleich er von dem Wirte, dessen Vertreter oder von einem Polizeibeamten zum Fortgehen aufgefordert worden, mit Geldstrafe bis zu 15 Mk., den Wirt, der dies Verweilen duldete, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen. Eines besondern Glockenzeichens (Bier-, Wein-, Ratsglocke) bedarf es nicht mehr. In Großstädten ist die P. vielfach ganz aufgehoben. Verlängerung der P., d. h. die polizeiliche Genehmigung, bei besonderer Veranlassung über die sonst übliche P. hinaus Gäste in seinem öffentlichen Lokale zu bewirten, wird gegen eine Taxe, die der Armenkasse zufällt, in Deutschland und Österreich gewährt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 105.
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