[51] Abschichtung, in manchen Gegenden Deutschlands eingeführtes Recht, nach welchem zwischen den Kindern (abgelegte, abgeschichtete Kinder) u. dem Vater od. der Mutter eine Vertheilung des Vermögens in der Weise stattfindet, daß die Kinder nach dem Maaßstabe ihres künftigen Erbrechts gewisse Theile erhalten u. dagegen auf ihr künftiges Erbrecht an dem Vermögen des Ab-. schichtenden für sich u. ihre Nachkommen so lange Verzicht leisten, als die Ursachen, um derentwillen abgeschichtet worden, vorhanden sind. Es hat den Zweck, da, wo Gütergemeinschaft od. Einkindschaft gelten, Nachtheil zu verhüten, u. wird den Eltern in Fällen, wóz.B. der überlebende von beiden Eltern zu einer zweiten Ehe schreiten will, ein Verschwender ist, die Kinder schlecht behandelt u. dergl., geboten; Unmündige werden dabei durch besondere Vormünder vertreten.