[756] Bienenrecht, der Inbegriff der sich auf die Bienenzucht beziehenden rechtlichen Grundsätze. Dieselben sind zwar größtentheils dem Römischen Rechte zu entnehmen, doch haben sich partikularrechtlich, gestützt auf deutsche Rechtsansichten (vgl. Biene III.), manche eigenthümliche Sätze gebildet. Das sächsische Weichbild Art. 119 nennt die Bienen einen wilden Wurm, woraus man schließt, daß ein Bienenschwarm von jedem in Besitz genommen werden könne. Allein dies kann nicht von solchen Bienen behauptet werden, die schon im Eigenthum sich befinden; vielmehr kann der Eigenthümer einen flüchtigen Bienenschwarm, so lange er ihn nicht aus dem Gesichte verloren hat, vom fremden Grund u. Boden zurückholen. Das Recht, Bienen zu halten, ist der Regel nach an keine landesherrliche Erlaubniß gebunden, observanzmäßig wird jedoch zuweilen erfordert, daß bei Anlegung einer Bienenstelle der Eigenthümer eine gewisse Entfernung von den andern beobachte. In manchen Gegenden gibt es auch noch einen Bienenzehend, der in dem deutschem Rechte in dem Ertrage des 10. Korbes besteht. Bisweilen wurde in früheren Zeiten über deshalb entstandene Streitigkeiten ein eigenes Bienengericht gehegt. Vgl. Biener, Dissertatio de apibus, Lpz. 1773; I. Th. Roth, Abhandlung vom Bienenrechte, Weißenburg 1805; Busch, Handbuch des Bienenrechts, Arnst. 1830.