Bonōrum

[77] Bonōrum (lat.), d.i. der Güter; so B. adnotatio, die Aufzeichnung der Güter eines flüchtig gewordenen, durch Steckbriefe verfolgten Verbrechers, so daß jene bei nicht erfolgter Rückkehr dem Fiscus zufallen; B. cessio, Abtretung des Vermögens, Begünstigung der Schuldner, vermöge welcher diese, wenn sie ohne ihr Verschulden in Verfall gerathen (zuweilen nach Abzug ihres nothdürftigen Unterhaltes), den Gläubigern ihr Vermögen überlassen, damit sich diese, so weit es zureicht, daraus befriedigen mögen; sie sind dann nicht eher, als bis sie wieder zu einer großen Wohlhabenheit gelangt sind, zur Deckung der noch übrig gebliebenen Schulden verbunden (vgl. Bankerott u. Concurs); B. collatio, in einigen Staaten eine dem die Erbschaft antretenden Descendenten obliegende Verbindlichkeit, Alles, was er entweder von dem Ascendenten bei Lebzeiten erhalten hat, od. demselben schuldig ist, in die Erbschaftsmasse einzuwerfen, welche dann Statt findet, wenn mehrere Descendenten concurriren, u. die Verbindlichkeit dazu geht auch auf die Erben der Descendenten über; B. communio, so v.w. Gütergemeinschaft; B. distractio, die Verwerthung der Concursmasse durch Einzelverkauf des Gütervertreters; B. possessio, das von dem Richter Einem zugestandene Recht auf den Besitz einer Erbschaft; B. venditio, die Veräußerung des Vermögens im. Ganzen, in Folge einer vom Magistrat ertheilten Einweisung in den Güterbesitz (Missio in bona), welche eine Universalsuccession des Käufers (B. emtor) begründete. Es war das gewöhnliche Concursverfahren der Römer, aber zu Justinians Zeiten bereits abgekommen. Stieber, De bonorum emtione apud vet. Rom., Lpz. 1827.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 77.
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