Budget

[426] Budget (engl. spr. Böddschett, d.i. Beutel, Tasche), 1) ursprünglich das Portefeuille des Schatzmeisters, Ministers der Finanzen, in Großbritannien, worin die Staatsrechnungen aufgehoben wurden; 2) dann der Voranschlag über den Staatshanshalt für eine bestimmte Finanzperiode, gewöhnlich ein Jahr. Es zerfällt in Ausgabe- u. Einnahmebudget. Ist das erstere festgestellt, so handelt es sich für die Deckung desselben die nöthigen Mittel zu beschaffen. Jeder wohlgeordnete Staat hat sein B.; genauer controlirt wird dasselbe bei Staaten mit repräsentativer Verfassung, in denen es ein wesentliches Recht der Volksvertretung ist, das B. zu genehmigen, abzuändern ed. zu verwerfen, In den meisten Staaten wird das B. auf einmal in der Ständeversammlung zur Discussion gebracht, in England dagegen während der ganzen Dauer der Parlamentssitzung zwischen anderen Verhandlungen in einzelnen Posten erledigt. Über die verflossene Finanzperiode erstattet der Finanzminister beim Beginne einer neuen seinen Rechenschaftsbericht, in welchem etwaige Abweichungen von dem festgestellten B. als notwendige begründet werden. Um ein Deficit zu vermeiden, werden die Einnahmen des Staates etwas niedriger, die Ausgaben etwas höher veranschlagt, als sie nach der Lage der Dinge sich erwarten lassen. Man unterscheidet auch wohl ordentliches u. außerordentliches B. u. rechnet zu dem ersteren alle von Jahr zu Jahr in gleicher Weise wiederkehrenden Ausgaben u. Einnahmen des Staates, zu den letzteren alle Extraausgaben für bestimmte nicht wiederkehrende Fälle, für welche die regelmäßigen Einnahmen nicht ausreichen, so daß außerordentliche Steuerbewilligungen od. Anleihen nothwendig werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 426.
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