[658] Capitularien (v. lat.), unter den Karolingern die Verordnungen u. Ausschreiben, welche die deutschen Könige theils in Verbindung mit den Reichsversammlungen, theils allein erließen. Sie erstrecken sich über sehr verschiedene Materien. Sehr viele Verordnungen betreffen das Lehnswesen, Polizei- u. Cameralsachen (z.B. Caroli M. Capitulare de villis suis), bes. das Kirchenstaatsrecht, da der päpstliche Hof den Karolingern die Kirchenregierung noch nicht entzogen hatte. Oft waren auch Concilienschlüsse den C. einverleibt. Diese C. wurden in der Reichskanzlei vom Kanzler aufbewahrt u. bei den Erzbischöfen, Bischöfen u. Äbten in den Gerichtsbüchern gesammelt. Die wichtigsten sind die C. Karls des Großen. Von den officiellen Ur- u. Abschriften hat sich, zwei unbedeutende Stücke abgerechnet, nichts erhalten. Dagegen gibt es eine Sammlung der wichtigsten C. von dem Abt Ansegisus (s.d.) in 4 Büchern, welche in erster Gestalt im Jahre 827 erschien, später aber noch einmal umgearbeitet wurde u. auf den Reichstagen fast officielles Ansehen erhielt. Eine andere Sammlung verfertigte 845 der Mainzer Diakon Benedictus Levita in 3 Büchern. Doch ist diese Sammlung zum Theil aus unechten Stücken, zum Theil aus andern römischen u. kirchlichen Rechtsquellen zusammengesetzt. Von gleicher Beschaffenheit sind auch noch drei od. vier Additionen, welche sich außerdem in manchen Handschriften vorfinden Das Hauptwerk war früher die Ausgabe von Baluze 1677; die neueste u. beste Ausgabe lieferte Pertz im 1. u. 2. Bd. der Monumenta Germaniae.