Constitutiones

[401] Constitutiones, Mehrzahl von Constitutio (s.d.); z.B. C. apostolicae, s. Apostolische Constitutionen; C. divales, die kaiserlichen Verordnungen in der römischen Gesetzgebung; sie heißen auch C. princĭpis (C. imperatoris, C. principales), die allgemeine Bezeichnung für die Erlasse der römischen Kaiser, insoweit sie durch ihren Inhalt eine Quelle des Rechtes bildeten. Die Arten u. Formen derselben waren nach den Veranlassungen, die sie hervorriefen, sehr verschieden. Man unterschied: a) Edicta (Leges edictales, Constitutiones ad omnes), eigentliche für eine allgemeine Publication bestimmte Gesetze; b) Rescripta, Antworten auf Berichte od. von Privatpersonen gestellte Anfragen, die nach der Ausfertigung wieder in Epistolae (förmliche Briefe), bloße Adnotationes u. Subscriptiones (Randbeschlüsse) u. Sanctiones pragmaticae (Rescripte an Corporationen od. höher gestellte Beamte) zerfielen; c) Mandata, Instructionen an kaiserliche Beamte; u. d) Decreta, kaiserliche Proceßentscheidungen. Für alle diese Constitutionen war eine kanzleimäßige Form der Abfassung schon früh bestimmt. Eine große Anzahl derselben ist namentlich in den unter Theodosius u. Justinian gemachten Sammlungen (s. u. Codex) erhalten. C. feudales, Lehnsverordnungen, bestehen vorzüglich in den Capitularien der fränkischen Könige, in der Verordnung Konrads II. vom Jahr 1037, Kaiser Heinrichs III., Lothars II., Friedrichs I., Heinrichs VI., Otto's IV., Friedrichs II. u. Wilhelms. C. personales, landesherrliche Verordnungen, wodurch einer auf einen einzelnen Fall von der Vorschrift der Gesetze ausgenommen wird; man theilt sie in ungünstige (C. p. odiosae), u. in günstige (C. p. favorabiles), Beispiele der letzteren bieten Dispensationen, Abolitionen etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 401.
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