[45] Exterritorial (v. lat.), ausländisch, fremd. Exterritorialität, 1) Verbanntsein aus dem Vaterland; 2) die Qualität von Personen, nach welcher dieselben der Staatsgewalt des Staates, in welcher sie sind, also auch den Criminalgesetzen desselben, nicht unterthänig werden. Dieß ist der Fall bei allen regierenden Herren, wenn sie im Auslande sind, u. bei den angenommenen Gesandten eines Staates für die Dauer ihrer Gesandtschaft rücksichgich ihrer Person, ihres Gefolges u. des Gesandtschaftsquartiers. In der Türkei ist die E. auf alle Fremde (Franken) ausgedehnt, welche Unterthanen der bei der Pforte durch Gesandte od. Consuln vertretenen Mächte sind.