[391] Flur, 1) ebenes flaches Land, es sei Wiese od. Feld; 2) die zu einer Stadt od. einem Dorfe gehörrigen Grundstücke, deren Grenze Flurgrenze (Flurscheidung) heißt u. mit einem Steine (Flurstein Markstein) bezeichnet wird; der Bestand einer Flur wird in dem Flurbuch (Flurregister, Kataster) verzeichnet; die Richtigkeit der Flurgrenze wird durch einen zu gewissen Zeiten bestimmten Flurzug untersucht; vgl. Feldmark; die Polizeiperson, welche die Früchte auf einer F. zu schützen hat, heißt Flurschütz od. Flurhüter; 3) (Landw.), so v.w. Art 3); daher Sommerflur, Winterflur, Brachflur; 4) (Bauk.), so v.w. Hausflur; 5) (Seew.), so v.w. Fluhr; 6) das Pfahlgerüst, worauf das Gerinne der Wasserräder ruht.