[939] Handelsbefugnisse, das Recht, Handel zu treiben od. eine Handlung zu errichten. In Österreich unterscheidet man bürgerliche H., wenn damit die Erwerbung des Bürgerrechts in der Stadtgemeinde od. die Aufnahme in ein bürgerliches Gremium (Innung) verbunden ist, außerdem unbürgerliche. Ferner trennt man dort persönliche, radicirte u. verkäufliche H.; ein persönliches ist ein solches, welches blos der Person seines Erwerbers verliehen ist, u. daher mit dessen Tode erlischt od. doch nur von seiner Wittwe fortgesetzt werden darf; ein radicirtes ist ein solches, welches mit dem Besitze eines Hauses verbunden u. an dieses Haus geknüpft ist, so daß es einen Theil von dessen Werthe ausmacht; ein verkäufliches endlich ist ein solches, welches von dem Eigenthümer auf Andere übertragen u. verpfändet werden kann. Die besonderen Erfordernisse, vermöge deren[939] ein H. als ein radicirtes od. als ein verkäufliches angesehen wird, sind nicht in allen Provinzen die nämlichen. Es gibt jedoch in Österreich auch sogenannte freie Handelszweige, welche überall ein Jeder gegen Erlegung der Gewerbesteuer, ohne besondere Bewilligung, betreiben kann; dahin gehört namentlich die Ausfuhr inländischer Natur- u. Kunstproducte (also der ganze Ausfuhrhandel), ferner von bedeutsameren: der Getreidehandel, der Handel mit Südfrüchten, Feigen u. einheimischen Früchten, der Handel mit Wein, Holz, Steinen, Flachs, Garn, inländische Leinwand im Großen, Schafwolle (im Innern der Monarchie), Branntwein im Großen, rohen Fellen u. Häuten, Kohlen, Rüb- u. Leinöl, Öl- u. Leimfarben etc. Im Lombardisch-venetianischen Königreiche u. in Triest herrscht jedoch völlige Freiheit der Berechtigung zum Handelsbetriebe.