Lübisches Recht

[560] Lübisches Recht (Jus Lubecense), das Recht der Stadt Lübeck. Die Stadt erhielt schon von Heinrich dem Löwen mehrere Privilegien, zuerst im Jahre 1158, sodann um 1163, welche ihr Kaiser Friedrich I. 1188 bestätigte. Nach Arnold von Lübeck soll das älteste L. R. auf das Recht der Stadt Soest in Westfalen gegründet gewesen sein. Später erhielt das L. R. durch den ausgebreiteten Handel der Stadt u. die dadurch vielfach angeregte Thätigkeit des Schöppenstuhles eine große wissenschaftliche Ausbildung. Sowohl diese, als die Handelsverbindungen bewirkten, daß das Recht allmälig auf die meisten deutschen Ostseestädte in Mecklenburg, Holstein, Pommern, Preußen u. Livland übertragen wurde u. man von dort im silbischen Schöppenstuhl als einem Oberhof Urthel u. Recht einholte. Selbst bis nach Schlesien machte sich der Einfluß des L-n R-s geltend. Seit dem 13. Jahrh. finden sich mehrere Revisionen u. Erweiterungen der alten Privilegien, insbesondere aus den Jahren 1235, 1240, 1254, 1266, 1292, 1348, zuletzt 1586. Vgl. Lübeck S. 556; Mevius, Commentarii in jus Lubecense, Frankf. 1744; Stein, Abhandlungen des L-n R-s, Lpz. u. Rost. 1738–45, 5 Thle.; Derselbe. Einleitung zur Lübischen Rechtsgelahrtheit. Rost. 1751; Dreyer, Einleitung zur Kenntniß der Lübeckischen Verordnungen, Lüb. 1769; Gesterding, Thesaurus juris Lubescensis, Greissw. 1790, 2 Thle.; Derselbe, Analecta jur. Lub., ebd. 1800; Carstens, Accessiones ad bibliothecam juris Lubecensis, Lüb. 1804; Hach, Das alte L. R., Lüb. 1839; Pauli, Abhandlungen aus dem L-n R-e, ebd. 1837–41, 4 Thle.; Michelsen, Der ehemalige Oberhof zu Lübeck u. seine Rechtssprüche, 1839.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 560.
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