[392] Schöppenrecht, Sammlungen von Urtheilen der Schöppengerichte u. der wichtigsten Rechtsregeln, welche diese bei ihrer Rechtsprechung befolgten. Die S-e bilden wesentliche Ergänzungen für die meist nur dürftigen Stadtstatuten der älteren Zeit, erlangten aber auch dadurch eine große Wichtigkeit, daß dergleichen Sammlungen öfters an andere Städte mitgetheilt wurden, welche sich nun hiernach richteten. Auf diese Weise entstanden im Mittelalter gewisse Familien von Städten, welche, obschon öfters weit zerstreut, ein gemeinsames Recht befolgten. Die bedeutendsten Sammlungen eines S-s finden sich für Magdeburg, welches sich zu den Zeiten der Ottonen zu einer hohen Stufe der Entwickelung emporgeschwungen hatte, u. dessen Recht seit dem 13. Jahrh. auf eine Menge von Städten in der Lausitz, in Schlesien, Böhmen, Polen, Preußen u. Livland übertragen wurde. Die bedeutendsten Aufzeichnungen dieses S-s sind: eine Mittheilung in 18 Sätzen an den Herzog Heinrich von Polen aus dem 13. Jahrh., aufgefunden in einer Copie im Stadtarchive zu Goldberg; ein Weisthum der Halleschen Schöffen über das Magdeburger Recht, auf [392] Bitten des Herzogs Heinrich I. von Schlesien im Jahre 1235 an die Stadt Neumarkt übersendet, in 46 Paragraphen; eine Mittheilung, welche auf Bitten des Herzogs Heinrich III. von Schlesien die Schöffen u. Rathmannen der Stadt Magdeburg dem Herzog u. seinen Bürgern in Breslau im Jahre 1261 übersendeten, in 64 Paragraphen; eine dgl., wieder an die Bürger der Stadt Breslau gerichtet, vom Jahre 1295 in 23 Paragraphen; eine sehr ausführliche Mittheilung in 140 Artikeln, welche im Jahre 1304 an die Schöffen in Görlitz erging; eine dgl. vom Jahre 1338 nach Culm. Vgl. Gaupp, Bas alte Magdeburgische u. Hallische Recht, 1826. Ähnliche S-e finden sich von Goslar, Prag, Wien, Brünn (vgl. Rößler, Die Stadtrechte von Brünn aus dem 13. u. 14. Jahrh., 1853) u.a. Städten.