[582] Spolienrecht (Jus spolii, J. exuviarum), das schon im 12. Jahrh. in vollkommener Ausbildung erscheinende Recht, vermöge dessen die Könige u. Landesfürsten ein ausschließliches Recht der Beerbung auf den Nachlaß der Prälaten behaupteten. Das S. entwickelte sich aus dem Gebrauche, vermöge dessen beim Tode eines Bischofs od. anderen Geistlichen das ganze bewegliche Vermögen für nicht viel mehr, als eine Res nullius geachtet u. bald von den übrigen Clerikern im Namen der Kirche, bald von den Gutsherrn, ebenso wie der Nachlaß eines Hörigen, in Anspruch genommen wurde. Wie die Könige u. Landesfürsten, so legten sich dann auch die Schirmvögte u. Patrone von Kirchen u. Klöstern dasselbe Recht bei. Die Concilien sprachen wiederholt gegen dies Verfahren Verbote aus. Allmälig gelang es auch die Kaiser (insbesondere Otto IV. bei seiner Wahl 1197, Friedrich II. 1213 u. öfters) zu einer ausdrücklichen Verzichtleistung auf das S. zu bestimmen. In Folge dessen gelangten, in der ersten Zeit gewöhnlich noch in Folge ausdrücklicher Verleihungen durch die Landesherrn, die gewöhnlichen Grundsätze rücksichtlich des Nachlasses auch der niederen Geistlichkeit wieder zur allgemeinen Herrschaft. Der Nachlaß eines Geistlichen wird hiernach eben so vertheilt, wie der eines Laien; die Kirche succedirt nur dann, wenn keine erbfähigen Verwandten vorhanden sind.